Ausphasung von Lichtquellen ab 25. Februar 2023
In vielen Leuchtmitteln finden sich Stoffe wie Quecksilber, die aus verschiedenen Gründen nicht ganz ungefährlich sind, sich schädlich auf die Umwelt auswirken oder nur spärlich recycelt werden können. Schon lange gibt es daher entsprechende Grenzwerte, die diese Produkte einhalten müssen, um verkehrsfähig zu sein. Geregelt ist das im Kern in der besagten RoHS-Richtlinie, die über die Elektrostoffverordnung auch Eingang in die nationale Gesetzeslage findet. Von diesen Stoffbeschränkungen und deren Grenzwerten sind einige Ausnahmen vorgesehen, etwa in Anhang III zur Richtlinie. Es handelt sich also um Fälle, in denen die allgemeine Beschränkung nicht eingehalten werden muss, um die Lampen in der EU in Verkehr bringen zu dürfen.
Für einige Leuchtmittel laufen diese Ausnahmen jetzt aus: Ab dem 25. Februar 2023 dürfen demnach im Ergebnis Kompaktleuchstofflampen (ohne Vorschaltgerät) nicht mehr in Verkehr gebracht werden, zum 25. August 2023 folgen T8- und T5- sowie weitere Leuchtstofflampen. Es bleibt allerdings nicht bei den klassischen Leuchtstofflampen. Zum 1. September 2023 enden dann nämlich noch Ausnahmeregelungen für diverse Halogenlampen.
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