Kennzeichnung von Geräten im B2B-Bereich wird Pflicht
Eine weitere Änderung gibt es praktisch zum 1. Januar 2023 im Bereich der Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten. Bisher müssen ausschließlich solche Geräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden, wenn diese in privaten Haushalten genutzt werden können (= Geräte, für die eine Garantie i.S.v. § 7 Abs. 1 ElektroG vorliegen muss). Das EU-Recht verlangt allerdings eine entsprechende Kennzeichnung aller Geräte, also auch solcher aus dem B2B-Bereich. Entsprechende Geräte müssen also auch mit dem Symbol gekennzeichnet sein, wenn sie ab dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebracht werden. Für Geräte, die bis zum 31.12.2022 in Verkehr gebracht wurden, ist eine Kennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne hingegen nicht erforderlich, auch nicht nachträglich.
Bevollmächtigte müssen sich gegebenenfalls um Zulassung kümmern
Letztlich ergibt sich eine Änderung im Bereich der Bevollmächtigung. Die Bevollmächtigung ist nur relevant für Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, bzw. für Online-Händler, die in einem Drittstaat oder einem Mitgliedstaat der EU ihren Sitz haben (vgl. § 3 Nr. 9 lit. d) ElektroG). Neu ist hier ab dem 1. Januar 2023, dass eine Bevollmächtigung immer für mindestens drei Monate erfolgen muss, um intransparenten Wechseln des Bevollmächtigten entgegenzutreten. Vertritt ein Bevollmächtigter mehr als 20 Hersteller, benötigt er ab dem 1. Januar 2023 außerdem eine Zulassung der Stiftung EAR.
Gebühren für Hersteller steigen
Hersteller von Elektrogeräten werden ab 2023 regelmäßig zur Kasse gebeten: Vor wenigen Tagen wurde die Achte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-gebührenverordnung (ElektroGBattGGebV) verkündet. Während einige Gebühren kleiner werden, kommt eine Gebühr neu hinzu und wird nicht nur für Hersteller von B2C-, sondern auch B2B-Elektrogeräten relevant.
Kürzlich haben wir bereits von der anstehenden Änderung der Gebührenverordnung für 2023 berichtet, die sich rund um die Dienstleistung der Stiftung EAR dreht. Am 8. Dezember wurde die Verordnung jetzt verkündet – und macht klar, mit welchen Gebühren Hersteller im Sinne von Elektrogeräten oder Batterien künftig rechnen müssen.
Neue Quartalsgebühr für Hersteller von B2C- und B2B-Geräten
Dabei sind einige freudige Anpassungen: So sinkt etwa die Registrierungsgebühr in Sachen ElektroG auf 12,40 Euro je Neuregistrierung oder Widerruf. Doch nicht überall hat sich die Kostenstruktur zugunsten der Hersteller verändert. Erwähnenswert ist so besonders eine neue Quartalsgebühr für jeden, der sich nach den Vorgaben des Elektrogesetzes bei der Stiftung EAR registriert – gleich ob Hersteller von B2C- oder B2B-Geräten. Fällig werden demnach 24,10 je Quartal, im Jahr so immerhin beinahe einhundert Euro im Jahr. Die teils auch „Gebühren-Flatrate“ genannte Quartalsgebühr wird dabei unabhängig von bestimmten Bearbeitungsvorgängen oder bestimmten Mengen fällig – besonders für kleine Hersteller besteht somit eine zusätzliche Belastung, aber auch für Hersteller von B2B-Geräten ist diese Form einer regelmäßigen Gebühr völlig neu. Nicht betroffen sind allerdings die Hersteller von Batterien nach dem BattG.
Eine Härtefallregelung besteht hinsichtlich der Quartalsgebühr offenbar nicht. Zwar gibt es nach der Gebührenverordnung in der Fassung ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich auch den sogenannten großen Härtefallantrag – allerdings nicht im Hinblick auf Ziffer 1.2 des Anhangs, also die Quartalsgebühr.
Die verkündete Fassung der ElektroGBattGGebV samt einer Tabelle der Gebühren ist hier zu finden.
Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der
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hier.
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ich verkaufe ausschliesslich gebrauchte Laptops und Bauteile davon.
Was muss ich beachten bzw registrieren?
Dankeschön.
Mit nettem Gruß
D.Loers
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Antwort der Redaktion
Hallo,
die Stiftung EAR stell umfangreiche Informationen zu den Registrierungsp flichten zur Verfügung:
stiftung-ear.de/.../...
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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