Ausnahmen für kleine Betriebe und bestimmte Verkaufsautomaten
Die Einführung entsprechender Mehrwegalternativen ist natürlich nicht ganz ohne, zumal je nach Modell diverse weitere Aufgaben damit anfallen, etwa die hygienische Reinigung der Verpackungen. Für kleine Betriebe besteht insofern eine Ausnahmeregelung. Genaugenommen gilt diese für Letztvertreiber mit nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet. Im Falle von Lieferungen gelten als Verkaufsfläche allerdings zusätzlich auch alle Lager- und Versandflächen. Diese Betriebe können die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass sie Essen und Getränke auf Wunsch der Kunden in mitgebrachte Gefäße füllen. Sie können jedoch auch die Standardvariante nutzen oder zusätzlich zur Standardvariante auch das Abfüllen in mitgebrachte Gefäße ermöglichen.
Entscheiden sich entsprechende kleine Betriebe für die Sonderregelung, gelten entsprechende Pflichten zur Information der Kundschaft wie bei der Standardregelung. Auch darf das Abfüllen in mitgebrachte Verpackungen ebenfalls nicht teurer sein oder zu schlechteren Bedingungen erfolgen. Laut Gesetzesbegründung müssen Letztvertreiber, die die Erleichterung in Anspruch nehmen wollen, zudem die baulichen und technischen Voraussetzungen vorweisen, um ein unmittelbares Befüllen mitgebrachter Behältnisse in hygienisch unbedenklicher Weise zu ermöglichen. Werden die Speisen oder Getränke zunächst in eine Einwegverpackung gefüllt, um sie dann in eine mitgebrachte Mehrwegverpackung zu füllen, werde das den Anforderungen an ein unmittelbares Befüllen im Übrigen nicht gerecht.
Weitgehend von den Regelungen ausgenommen ist der Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind. Von dieser Situation abgesehen, können die Anforderungen beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten ebenfalls eingehalten werden, indem eine Abfüllung in mitgebrachte Mehrwegverpackungen ermöglicht wird.
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Ist sicher ne Herausforderung für den einen oder anderen Anbieter, find ich aber trotzdem gut und richtig.
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Antwort der Redaktion
Lieber Michael,
prinzipiell können auch Bäckereien betroffen sein. Dabei ist auch entscheidend, welche Verpackungen diese nutzen. Die klassische Brötchentüte besteht aus Papier. Die Mehrwegalternat ive gilt jedoch bei Einwegkunststof flebensmittelve rpackungen und Einweggetränkeb echern, wie im VerpackG definiert. Zu einer reinen Papiertüte muss insofern keine Alternative geschaffen werden.
In Bezug auf Lieferdienste sollte im Einzelfall geprüft werden, ob diese als Letztvertreiber auftreten. Im FAQ des BMUV heißt es allerdings: „Für Lieferdienste, die unabhängig von einem einzelnen Restaurant agieren, gilt die Pflicht zum Mehrwegangebot nicht unmittelbar. Allerdings arbeiten solche Lieferdienste Hand in Hand mit Restaurants und werden künftig auf das Mehrwegangebot auf ihrer Plattform nicht verzichten können. Denn Lieferdienste sind Dienstleister für Gastronomen, die ihre Speisen und Getränke auf der Plattform eines Lieferdienstes anbieten. Die Gastronomen müssen den Verbraucherinne n und Verbrauchern eine Mehrwegoption anbieten und darauf deutlich hinweisen. Bei Verstoß drohen empfindliche Strafen. Im Ergebnis werden Gastronomen nur solche Lieferdienste nutzen, die auf ihrer Plattform auf die Mehrwegoption hinweisen. Für die Verbraucherinne n und Verbraucher wird es keinen Unterschied machen, ob sie ihr Essen vor Ort abholen oder bestellen und sich nach Hause bringen lassen: In allen Fällen müssen sie zukünftig die Möglichkeit haben, Mehrweggeschirr und -becher zu wählen.“ bmuv.de/.../...
Beste Grüße
die Redaktion
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"Wenngleich auf die Mehrwegverpacku ng ein (angemessenes) Pfand erhoben werden darf, dürfen Essen und Getränke bei der Wahl der Mehrwegverpacku ng durch den Käufer mit zu einem höheren Preis oder schlechteren Bedingungen angeboten werden als bei der Wahl der Einwegverpackung."
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Antwort der Redaktion
Lieber Lux,
Du hast recht, vielen Dank für deinen Hinweis! Wir haben den Text entsprechend angepasst.
Beste Grüße
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Antwort der Redaktion
Lieber René,
die Information stammt von der Bundesregierung , bundesregierung.de/.../...
Beste Grüße
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