Die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben soll, wie der Name es schon vermuten lässt, dafür sorgen, dass Berufstätige beispielsweise den anstehenden Nachwuchs und ihr Erwerbsleben besser unter einen Hut bekommen. Auch die Pflege von nahen Angehörigen soll damit besser mit dem Berufsleben vereinbar werden.
Die Richtlinie sollte eigentlich bis zum 2. August 2022 umgesetzt werden. Bisher hat sich an der deutschen Gesetzeslage aber noch nichts getan. „Insbesondere durch das umfassende System aus Elterngeld und Elternzeit werden Eltern in Deutschland schon jetzt besser gestellt, als dies durch die Vereinbarkeitsrichtlinie verpflichtend wird“, heißt es zur Begründung laut Spiegel aus dem Familienministerium.
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ich hätte gerne Informationen zu folgenden Fall: (aus Sicht des Arbeitgebers)
Hat ein Angestellter Anspruch auf unbezahlten/bez ahlten Urlaub während der Schwangerschaft seiner Frau?
(er sagt sie hat Rückenschmerzen und er muss helfen)
Wir sind ein kleiner Betrieb und es trifft uns ziemlich hart, wenn einer von den Mitarbeitern ausfällt.
Antrag auf Haushaltshilfe wurde von ihm gestellt und genehmigt, sie suchen noch jemanden.
ER wollte zunächst ab dem 21.11. Urlaub bis zum 17.12.22. Ab dem 18.12.22 hatte er Urlaub eingereicht und dieser wurde auch bewilligt.
Leider finde ich nichts Konkretes daß seine Aussage bekräftigt: Er kann diesen Urlaub nehmen lt. Aussage seiner Krankenkasse.
Ich wäre für Hilfe sehr dankbar.
Herzlichen Dank im Voraus und alles Liebe.
Bruni M. König
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Antwort der Redaktion
Hallo,
vielen Dank für die interessante Frage. Sonderurlaub bei Pflege von Angehörigen ist tatsächlich ein sehr komplexes Thema. Das liegt daran, dass hier verschiedene Gesetze ineinander greifen. Grundsätzlich haben Beschäftige bei kurzeitiger Arbeitsverhinde rung das Recht, bis zu 10 Tage unbezahlt der Arbeit fernzubleiben, um eine Pflege zu organisieren. Für diesen Zeitraum kann der Angestellte Pflegeunterstüt zungsgeld beantragen.
Auf der Seite Bundesgesundhei tsministeriums finden Sie mehr zu dem Thema: .../vereinbarkeit-von-pflege-u nd-beruf.html#:~:text=1%20Pfle geZG%20haben%20das%20Recht,Ver sorgung%20in%20dieser%20Zeit%2 0sicherzustellen.
Nimmt der Angestellte seinen gesetzlichen Urlaub für die Pflegezeit, so gelten die ganze normalen Regeln: Urlaub darf grundsätzlich nur dann nicht gewährt werden, wenn Sie zwingende betriebliche Gründe nachweisen können, die gegen eine Gewährung sprechen. Solche Gründe können beispielsweise in einer krankheitsbedin gten, dünnen Besetzung des Unternehmens liegen.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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