Verbraucher können Schadensersatz von Händlern fordern
Verbraucher erhalten durch die Omnibus-Richtlinie einen neuen Schadensersatzanspruch im UWG. Wie gehe ich damit um, wenn so ein Anspruch gestellt wird? Wird das nun häufig passieren?
Ja, der Schadensersatzanspruch für Verbraucher wird in § 9 Abs. 2 S. 1 UWG neu geregelt. Darin heißt es, dass Unternehmer zu Schadensersatz verpflichtet werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine unzulässige geschäftliche Handlung vornehmen, die den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte.
Die unlautere geschäftliche Handlung des Unternehmens wird also an eine daran anknüpfende geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers gekoppelt, also wenn er beispielsweise etwas kauft, eine Zahlung leistet oder eine Ware behält oder retourniert. Wenn der Verbraucher hierbei einen wirtschaftlichen Schaden erleidet, aber er die Handlung ohne einen UWG-Verstoß des Händlers nicht vorgenommen hätte, kann er einen Schadensersatz verlangen. Die näheren Umstände des Schadens sind dabei unerheblich, aber die Beweislast liegt allein bei dem Verbraucher.
Da fahrlässiges Handeln des Händlers bei unlauteren Geschäftspraktiken vermutlich für den Verbraucher leicht zu beweisen sein wird, kann man davon ausgehen, dass diese Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch seitens des Verbrauchers häufig erfüllt werden kann. Verantwortlich für den Schaden ist dann derjenige, der ihn mit einer unlauteren Geschäftshandlung verursacht hat. Das könnte außer dem Händler natürlich auch der Hersteller oder andere Unternehmen sein.
Wird so ein Anspruch gegen einen Händler geltend gemacht, sollte zunächst geprüft werden, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Hier empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Durch die Omnibus-Richtlinie werden auch neue Bußgelder für weit verbreitete Verstöße eingeführt. Betrifft das auch die kleinen Händler?
Ja, auch kleine Händler sind betroffen. Wie Online-Händlern sicherlich bekannt ist, verhält es sich in Deutschland bisher so, dass Mitbewerber und Wettbewerbsverbände Verstöße gegen das UWG mit Abmahnungen ahnden könnend.
Mit der Einführung des neuen § 19 UWG können nun auch behördliche Bußgelder im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens für „weitverbreitete Verstöße“ verhängt werden. „Weit verbreitet“ bedeutet dabei, dass Verbraucher in mindestens zwei anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind als dem Mitgliedstaat, von dem aus der Verstoß ausging oder in dem das verantwortliche Unternehmen seinen Sitz hat.
Vielen Dank für das Gespräch!
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Die Omnibus-Richtli nie schreibt auch eine Preistransparen z vor, die bei der Angabe von Rabattpreisen z.B. die Nennung des günstigsten Preises der letzten 30 Tage fordert.
Warum wird sowas etwa bei Amazon nicht realisiert? Stattdessen ist von UVP die Rede.
Reicht das, um sich aus einer realistischen und transparenten Preisangabe rauszumogeln?
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Antwort der Redaktion:
Hallo M. Wagner,
die Gegenüberstellu ng mit der unverbindlichen Preisempfehlung ist weiterhin erlaubt und von der Regelung nicht betroffen.
Alles Gute
die Redaktion
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