Diese Regelungen kommen neu dazu
Durch die Omnibus-Richtlinie kommen gerade auf größere Plattformen und Marktplätze einige Änderungen zu. Vor allem Informationspflichten in Bezug auf Werbung in Suchergebnissen und Bewertungen werden geschaffen. Doch auch kleine und mittelgroße Händlerinnen und Händler sollten die Änderungen im Blick haben, gerade wenn sie Bewertungen in ihrem Shop nutzen.
Verdeckte Werbung in Suchergebnissen:
Diese Klausel wird hauptsächlich große Plattformen betreffen. Also Marktplätze, die eine Suchfunktion enthalten, Suchmaschinen oder Vergleichsportale.
Wenn Amazon in seiner Suche also bestimmte Produkte, wegen einer Werbekooperation, weiter oben anzeigt, ist das zwar grundsätzlich erlaubt, muss allerdings auch so gekennzeichnet sein. So soll sichergestellt werden, dass es für Verbraucher erkennbar ist, ob das Ergebnis nur durch die Suchparameter zustande gekommen ist, oder ob Gegenleistungen darauf einen Einfluss hatten.
Beispiel: Händler X verkauft auf einem Marktplatz Handyladekabel. Er hat dem Marktplatz Geld dafür gezahlt, dass seine Produkte weiter oben angezeigt werden, wenn ein Nutzer die Suchfunktion nutzt. In der Regel werden bei der Suche als Erstes die Produkte angezeigt, die am häufigste gekauft werden. Unabhängig von der Verkaufszahl wird durch den Vertrag zwischen Händler X und dem Marktplatzbetreiber nun aber die Produkte von Händler X als erstes angezeigt. Wenn ein Verbraucher nun in die Suchleiste „Handyladekabel“ eingibt und die Produkte von Händler X als erstes angezeigt bekommt, muss er darüber aufgeklärt werden, dass es sich um eine bezahlte Werbung handelt. Der potenzielle Käufer könnte sonst davon ausgehen, dass es sich bei den Produkten des Händlers X um die meistverkauften Produkte handelt. Wenn der Marktplatz diese Aufklärung nicht vornimmt, liegt eine Täuschung des Verbrauchers vor und ein Verstoß gegen das UWG.
Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstalter
Eine weitere unzulässige Geschäftspraktik, die mit der Omnibus-Richtlinie konkret in der schwarzen Liste so bezeichnet wird, ist der Wiederverkauf von Eintrittskarten, unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Klausel bezeichnet Fälle, in denen ein Unternehmen, mit einem automatisiertem Verfahren Beschränkungen umgangen hat, die dazu dienen, nur eine bestimmte Anzahl von Tickets zu kaufen, um die erworbenen Tickets dann an Verbraucher weiterzuverkaufen.
Das teurere Weiterverkaufen von Tickets als Unternehmen wurde von der Rechtsprechung in einigen Fällen bereits als unzulässig nach § 4 Nr. 4 UWG eingeordnet.
Beispiel: Unternehmen X kauft auf der Seite eines Veranstalters Eintrittkarten für eine Veranstaltung. Die Seite des Veranstalters ist so programmiert, dass jeder Kunde lediglich vier Karten kaufen kann. Unternehmen X umgeht mithilfe eines Bots diese Sperre und kauft 100 Tickets, die es dann zu einem teureren Preis weiterverkauft.
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Das Verbot gekaufter Bewertungen, ist so effizient wie ein Waffen- oder Alkoholverbot. Es kommt denen zugute, die Skrupellos genug sind, es trotzdem zu tun, während den Ehrlichen die Möglichkeit genommen wird, auf die selben Mittel zu setzen. Gewinnen werden die schwarzen Schafe, weil man ihnen überhauot nichts nachweisen kann.
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"nur wenn im Zusammenhang mit der Veröffentlichun g die Behauptung aufgestellt wird, dass es sich um echte Bewertungen handle."
Nicht dass ein normaler Mensch bei "kommentarloser " Anzeige von Bewertungen davon ausgehen würde, dass es sich um echte Bewertungen handeln soll.
Blöd an der Realität vorbei formulierter Gesetzestext, der nur "Die Behauptung" hätte ersetzen müssen durch "Das Suggerieren".
Macht das ganze leider wieder "zahnlos" und wirkt somit weiterhin nicht (oder falls doch, dann nur wegen Fehlinformation ) positiv auf das Vertrauen der Kunden in Bewertungen im Onlinehandel.
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