Das Internet kann manchmal einem Wald gleichen, den man vor lauter Bäumen nicht sieht. Es existieren schier unzählige Websites und keine Chance, diese zu kennen. Ein Glück gibt es Intermediäre, also Plattformen, die sich sozusagen dazwischenschalten. Das kann eine Suchmaschine sein, eine Vergleichsplattform oder ein Online-Marktplatz. Allen drei Beispielen ist gemein, dass sie eine Vermittlungs- bzw. Wegweiserfunktion wahrnehmen. Im Online-Handel spielen die Marktplätze eine besondere Rolle. Sie kanalisieren Angebot und Nachfrage: Käufer profitieren von der Bündelung der gewünschten Angebote, Verkäufer können von der gesteigerten Nachfrage in Form der zahlreichen Besucher solcher Plattformen profitieren.
Auch aus rechtlicher Sicht nimmt die Bedeutung von Online-Marktplätzen und anderen Plattformen zu, zumindest werden sie zunehmend in die Verantwortung genommen. So liegt der Fall auch bei der Omnibus-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161), deren Umsetzung am 28. Mai 2022 in Kraft tritt und diverse Änderungen im Verbraucher- und Wettbewerbsrecht vorsieht. Hier sind spezielle Vorschriften für Online-Marktplätze vorgesehen.
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Antwort der Redaktion
Liebe/r Leser/in,
die Änderungen durch die Omnibus-Richtli nie treten zum 28. Mai 2022 in Kraft. Die Informationen müssen dem Verbraucher vor der Abgabe dessen Vertragserkläru ng in klarer, verständlicher und einer dem benutzten Fernkommunikati onsmittel angepassten Weise zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen zum Ranking müssen Verbrauchern in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzer oberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Website, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist – soweit die gesetzliche Vorgabe.
Für Fragen zur Umsetzung im Einzelfall empfehlen wir eine individuelle Beratung.
Beste Grüße
die Redaktion
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