Wegfall der 22 Euro-Freigrenze
Ebenso seit dem 1. Juli ist die sogenannte 22-Euro-Freigrenze weggefallen. Wer Waren aus Drittstaaten importiert, muss sich inzwischen noch intensiver mit Zoll und Einfuhrumsatzsteuer beschäftigen – egal ob er als gewerblicher Händler oder privat tätig wird. Kleinsendungen mit einem Wert von bis zu 22 Euro, die aus Ländern außerhalb der EU importiert werden, unterliegen nun keiner Befreiung mehr von der Einfuhrumsatzsteuer. Diese wird also schon ab dem ersten Cent fällig. Eine Ausnahme besteht bei Geschenken zwischen Privatpersonen von bis zu 45 Euro.
An der schon geltenden Zollgrenze hat sich hingegen nichts geändert: Sendungen mit einem Wert bis zu 150 Euro sind weiterhin zollfrei. Allerdings muss inzwischen für eine wesentlich größere Zahl an Sendungen als zuvor die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer berechnet werden, weshalb seit dem 1. Juli für alle Waren eine Zollanmeldung erfolgen muss – auch unter 150 Euro.
Doch welchen Sinn haben diese Änderungen? Verkäufer im Inland kannten auch zuvor keine Ausnahmeregelung zur Einfuhrumsatzsteuer. Diese galt schließlich nur für Sendungen aus Drittstaaten. Besonders Anbieter aus Fernost konnten sich so Kosten sparen. Der ausschlaggebende Grund war daher, eine steuerliche Gleichbehandlung von in- und ausländischen Lieferungen zu erzielen.
Neue Regelungen für Einwegkunststoffe
Seit dem 3. Juli 2021 dürfen bestimmte Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in Verkehr gebracht werden, so sieht es die neue Einwegkunststoffverbotsverordnung – kurz EWKVerbotsV – vor. Grund dafür ist, dass Kunststoffe zwar verhältnismäßig günstig und vielseitig einsetzbar sind, solche Produkte aber oft nur kurz genutzt werden, der Umwelt dafür lange erhalten bleiben. Das liegt oftmals auch an einer unsachgemäßen Entsorgung der Erzeugnisse.
Betroffene Produkte dürfen zwar teilweise noch zum Verkauf angeboten werden, jedoch die Lager nicht erneut damit aufgefüllt werden. Verboten ist also die erstmalige Bereitstellung eines entsprechenden Produkts auf dem Markt. Davon betroffen sind etwa Wattestäbchen, Besteck, Trinkhalme und To-go-Getränkebecher. Diese dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Für andere Einwegkunststoffartikel wie Feuchttücher, Getränkeverpackungen oder Zigarettenfilter gilt die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung – kurz EWKKennzV. Diese Produkte lassen sich nicht problemlos durch kunststofffreie Produkte ersetzen und sind daher nicht verboten, sondern erfordern nun eine bestimmte Kennzeichnung. Je nach Produkt können diese Kennzeichnungspflichten wiederum sehr unterschiedlich ausfallen. Verstöße werden mit bis zu 100.000 Euro geahndet.
Einführung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge
Die Einführung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge hat die Stärkung des Verbraucherschutzes zum Ziel und spaltet sich in mehrere Abschnitte auf. Ein Teil der Änderungen ist bereits zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten: Das Verbot von Abtretungsausschlüssen und die Einwilligung in Telefonwerbung. Neuregelungen bei Verbraucherverträgen und der Kündigungsbutton folgen 2022.
Mit den bisherigen Änderungen sind einige neue Pflichten auf Händler zugekommen. Bezüglich unerlaubter Telefonwerbung ist die zuvor geltende Rechtslage durch den neu eingeführten § 7a UWG bestätigt und manifestiert worden. Vor einem werbenden Anruf muss zunächst die Einwilligung des Verbrauchers eingeholt werden. Hinzu kamen nun aber auch Regelungen zur Ausgestaltung. Die Einwilligung muss nämlich nicht nur in einer „angemessenen Form“ eingeholt, sondern anschließend auch dokumentiert und für mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt ab der Erteilung der Zustimmung zu laufen und fängt immer wieder von Neuem an, sobald sie zur Anwendung kommt.
Eine Stärkung des Verbraucherschutzes zeigt sich auch im beschlossenen Verbot von Abtretungsausschlüssen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Verbraucherinnen und Verbrauchern ist es also erlaubt, sich Dienstleistern zu bedienen, an die sie ihre Ansprüche abtreten, damit diese Dienstleister die Ansprüche wiederum für sie geltend machen. Ein Ausschluss einer solchen Abtretung in den AGB, wie es viele Unternehmen bisher vorgenommen haben, ist jetzt nicht mehr möglich.
Das neue TTDSG seit 1. Dezember 2021
Kurz vor dem Jahreswechsel ist am 1. Dezember 2021 noch das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz, kurz TTDSG, in Kraft getreten und löst damit das TMG und das TKG ab. Es beinhaltet eine neue Rechtsgrundlage für die Verwendung von Cookies und damit eine entscheidende Änderung für den Online-Handel. Für die Betreiber von Websites bedeutet das, dass die entsprechenden Rechtstexte, wie etwa die Datenschutzerklärung angepasst werden müssen. Das bringt zwar einen gewissen Aufwand für Online-Händler mit sich, die gute Nachricht lautet aber: Inhaltlich kommt es vorerst zu keiner wesentlichen Änderung, da die bisherige Rechtslage bestehen bleibt. Allerdings damit auch die bestehenden Unklarheiten.
Weiterhin gilt: Wer als Shop- oder Website-Betreiber Cookies verwenden will, benötigt die Einwilligung der Website-Nutzer. Das dient vor allem dem Schutz der Privatsphäre der User. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verwendung der Cookies „unbedingt erforderlich“ ist. Bisherige Abgrenzungsschwierigkeiten für bestimmte Cookies werden jedoch bleiben. Zukünftig könnten aber weniger Cookie-Banner vorzufinden sein. Geschaffen wurde nämlich eine Grundlage für Dienste, mit denen die Einwilligungen durch die Nutzer zentral verwaltet werden kann. Konkrete Lösungen lassen allerdings hier noch auf sich warten.
Nach dem Blick in die Vergangenheit wollen wir in die Zukunft schauen und haben hier bereits die wichtigsten rechtlichen Änderungen zusammengefasst, die 2022 auf Online-Händler warten.
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