Seit dem 1. Juli 2021 gelten neue Regelungen bei der Einfuhrumsatzsteuer. Dabei handelt es sich im Gegensatz zur Umsatzsteuer um eine Verbrauchsteuer und um eine Einfuhrabgabe im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften. Die Europäische Kommission hatte sich zum Ziel gesetzt, mit dieser Neuregelung die steuerrechtliche Bevorzugung von ausländischen Versandhändlern zu unterbinden. Händler mit Sitz in der EU mussten bislang auf all ihre Waren Umsatzsteuer abführen. Bestellungen bei Händlern aus Nicht-EU-Staaten waren dagegen bis zu einem Wert von 22 Euro von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Freigrenze fällt nun weg und damit werden sich künftig auch die Preise für den Kunden erhöhen.
Konkret bedeutet dies nun, dass zumindest für kommerzielle Kleinsendungen die Einfuhrumsatzsteuer schon ab dem ersten Cent anfällt. Davon gibt es allerdings auch Ausnahmen. Wenn der Warenwert beispielsweise so gering ist, dass die darauf anfallende Einfuhrumsatzsteuer weniger als 1 Euro beträgt, also bis 5,23 Euro, verzichtet der Zoll auf die Erhebung der Abgaben. Keine Einfuhrabgaben entstünden außerdem, wenn die Ware auf einem Online-Marktplatz bestellt wurde, der bereits in der EU registriert sei und welcher die anfallende Mehrwertsteuer in einem EU-Land abführe.
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"Keine Einfuhrabgaben entstünden außerdem, wenn die Ware auf einem Online-Marktpla tz bestellt wurde, der bereits in der EU registriert sei und welcher die anfallende Mehrwertsteuer in einem EU-Land abführe."
Ist das dann bei kleinpreisigen China-Käufen über Ebay der Fall?
Viele Grüße
Caroline
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Vermutlich wird das in Kürze ein neuer Studiengang...
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