2019 wurde das Verpackungsgesetz eingeführt und hat auch für den Online-Handel eine große Bedeutung. Unter anderem führte es dazu, dass die Zahl der registrierten Unternehmen von 60.000 auf rund 200.000 anwuchs, wie Markus Müller-Drexel vom Dualen System Interseroh im Interview informiert*. Seit Januar 2021 liegt ein Referentenentwurf über eine Gesetzesnovelle vor, der Regierungsentwurf ist nun Anfang Mai im Bundestag abschließend behandelt worden. In drei großen Etappen in diesem und im nächsten Jahr werden demnach einige neue Vorschriften in das Gesetz Einzug halten.
Mit ihnen sollen Regelungslücken geschlossen und Vorgaben der EU umgesetzt werden. Neben Änderungen hinsichtlich Einwegkunststoffverpackungen im Bereich von Lebensmitteln oder der Pfandpflicht von Getränkeverpackungen kommt es insbesondere für den Online-Handel zu Änderungen. So werden etwa den Betreibern von Marktplätzen künftig Kontrollpflichten auferlegt und Fulfillment-Dienstleister in die Verantwortung gezogen. Wir geben einen Überblick darüber, was sich wann tun wird.

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Ich bin bei Bähr zwecks der Lizenzen und bei Lucid registiriert
Was feht noch
Bitte , lieber Händlerbund, ir müsst das mal alles immer ein bisschen praxisnaher schreiben
Wenn ich mich mit der Materie auskennen würde, wäre ich kein Mitglied bei Euch
Danke
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Antwort der Redaktion
Liebe Petra,
vielen Dank für dein Feedback. Wir sind stets bemüht, auch die komplexesten Rechtsfragen möglichst einfach und übersichtlich darzustellen.
Über die einzelnen Änderungen werden wir noch konkreter informieren. Falls du individuelle Fragen hast, wende dich gerne an die Rechtsberatung des Händlerbundes oder direkt an den Autor (Link bei "Über den Autor").
Beste Grüße
die Redaktion
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Ok, versteh ich. Ich schick Amazon die LUCID-Anmeldung und FBM ist erledigt.
//Online-Händler, die Fulfillment-Die nstleister nutzen, werden diesen wie auch den Marktplätzen nachweisen müssen, dass sie ihre Pflichten in Bezug auf Registrierung und Systembeteiligu ng wahrnehmen.
Versteh ich auch. Ich verlange dann von Amazon den Beweis, das bei Amazon Amazon FBA alles korrekt bearbeitet wird. Den Nachweis von Amazon FBA reich ich dann bei Amazon ein um nicht von Amazon gesperrt zu werden.
Und um zu beweisen das auch alles stimmt komm ich gleich vorbei und schau ob die Giesela in MUC3 an Packplatz 1735 nicht schon wieder zu viel Knüllpapier in die Verpackung von unserem Artikel stopft das nicht auf uns lizensiert ist :D
//Gleichzeitig regelt der im Gesetzentwurf vorgesehene § 7 Abs. 7 VerpackG-E eine weitere wichtige Angelegenheit: Er legt fest, dass auch dann, wenn der Fulfillment-Die nstleister Waren in systembeteiligu ngspflichtige Versandverpacku ngen verpackt, derjenige als Hersteller anzusehen ist, für den der Dienstleister tätig wird.
Hab ich glaube ich auch verstanden, wir müssen die Verpackung bezahlen die FBA benutzt. Drum wird die Giesela in MUC3 bei einer Bestellung die aus drei verschieden großen Artikeln von verschiedenen Verkäufern für einen Kunden besteht im Kopf ausrechnen, wie viel Gramm von dem Knüllpapier im Karton (und vom Karton selbst natürlich auch) von jedem Artikel beansprucht wird. Das rechnet die Giesela dann aus und ruft mich jeden Abend an und sacht bescheid. Einfach jeder nen drittel wäre ja sonst unfair wenn der Verkäufer von einer Unterlegscheibe ein drittel vom Karton einer 2 Meter langen Gardinenstange zahlen muss. Weil ich mein: Die könnt man ja einfach da rein schmeißen ohne das der Karton größer werden muss.
Aaaber: Weil das unmöglich ist (Giesela war leider zu schlecht in Mathe und hat keine Ahnung wie Sie das berechnen soll) wird Sie ab dann für jeden Artikel einen einzelnen Karton benutzen und viel mehr Verpackungsmüll produzieren als vor der tollen Verbesserung. Die kann dafür aber Grammgenau dem richtigen Verkäufer zugeordnet werden und alle haben gewonnen. Außer die Erde...
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Antwort der Redaktion
Hallo Isabell,
leider können wir dir diese Frage nicht pauschal beantworten, da jedes EU-Land das anders geregelt hat. Anbieter, wie Lizenzero, bieten allerdings auch Hilfe beim Versand ins Ausland.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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Wir verwenden für die Produktverpacku ng Papiertüten (Frühstückstüte n) die wir im Einzelhandel kaufen.
Für einen Teil verwenden wir jedoch auch Pappstreifen, die wir aus der Transportverpac kung von Wareneigängen für unseren regionalen Markt erhalten. Nur die Versandkartons kaufen wir direkt ein.
Bei der Lizensierung haben wir ALLE Verpackungen angegeben, um auf der "sicheren" Seite zu sein.
2025 werden wir wohl die Thermoetiketten der Versandaufklebe r separat angeben müssen. Leider gibt es dafür noch keine richtige Alternative.
Uns ist schon klar, um was es geht. Eine sauberere Umwelt. Da sind wir gerne mit dabei.
Aber wie so oft, wird es auch hier unsere Politik nur um eins gehen, wie bei der EEG Umlage, der Kleine darf zahlen und für die Großen gibt es genug Schlupflöscher und Ausnahmen.
Bald muss aber umgedacht werden. Wenn es nur noch Große gibt, woher die Steuereinnahmen kommen sollen, denn die meisten Großen zahlen Ihre nicht in Deutschland.
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bzgl.:"ab dem 3.7.2021 eine neue Informationspfl icht: Gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG-E"
Heißt das also im Klartext, wenn ein Privatkunde eine (Einweg-/Euro-) Palette im Rahmen einer Warenlieferung erhält, muss z.B. auf dem Lieferschein erläutert sein, wie dieser die Palette an uns oder eine lokale Sammelstelle zurückgeben kann und wozu das gut ist.
Nochmal zwecks Klartext:
Der Einschub im Absatz zum 03.07.21 bzgl. den Versandkartons macht den Sinn etwas schwer begreiflich, denn das Fortfolgende bezieht sich nicht darauf sondern auf die Serviceverpacku ngen.
Es sieht also nun ab dem 03.07. auf den Punkt gebracht so aus, dass die Sonderbehandlun g der Serviceverpacku ng entfällt, korrekt?
D.h. praktisch jeder Einzelhandel, Bäcker etc., der seinen Kunden auch nur eine Einkaufstüte anbietet ist definitiv registrierungsp flichtig und muss regelmäßig Meldung machen.
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kann das sein?
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wir verstehen, dass die neuen Regelungen noch viele Fragen offen lassen. Wir werden euch natürlich zeitnah über die konkrete Umsetzung informieren.
Mit besten Grüßen
Sandra aus der Redaktion
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zu:"...Übernimmt der Vorvertreiber die Lizenzierung, war dieser bislang auch selbst registrierungsp fichtig. Ab dem 3. Juli lässt sich die Registrierungsp flicht aber nicht mehr auf den Vorvertreiber übertragen. Selbst wenn dieser die Lizenzierung übernimmt und selbst bei LUCID registriert ist, muss der Vertreiber sich selbst ebenfalls für das Verpackungsregi ster registrieren, wie § 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG-Entwur f vorsieht."
Betrifft dieser Absatz (Änderung zum 01.07.2021) nur Serviceverpacku ngen oder auch Umverpackungen???
Bedeutet das, dass die Brötchentüte dann 2x lizensiert wird, einmal vom Vorvertreiber und dann nochmal vom Vertreiber???
Vielen Dank für Eine Antwort!
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