Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler
Während es für Hersteller erweiterte Pflichten gibt, etwa die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems oder eines Systems zur Deckung einer etwaigen Haftung für Schäden durch fehlerhafte Produkte, werden auch für Importeure, Händler und den Fernabsatzhandel Vorgaben durch die Medizinprodukte-Verordnung aufgestellt. Händler müssen nicht nur Sorge tragen für die Einhaltung der Lagerungs- und Transportbedingungen nach den Vorgaben des Herstellers, sondern etwa auch prüfen, ob das Produkt eine CE-Kennzeichnung trägt und eine ordnungsgemäße Konformitätserklärung ausgestellt wurde.
Neben weiteren Pflichten ergeben sich aber auch bestimmte Verbote – besteht etwa Grund zur Annahme, dass ein Produkt nicht den Vorgaben entspricht, darf es nicht in Verkehr gebracht werden. Weiter ist es untersagt, unter anderem in der Werbung oder in Gebrauchsanweisungen Texte, Abbildungen oder ähnliches zu verwenden, mit dem Anwender oder Patienten hinsichtlich der Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistung des Produkts in die Irre geführt werden können – etwa, weil dem Produkt dadurch falsche Funktionen oder Eigenschaften zugeschrieben werden oder nicht ausreichend über die Risiken informiert wird.
Mehr Informationen erhalten Online-Händler im kostenfreien Hinweisblatt des Händlerbundes.
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