Online-Händler müssen evtl. Umsatzsteuer-ID beantragen und Impressum anpassen
Wo viele Händler bereits eine Umsatzsteuer-ID besitzen und diese dann in der Regel bei den Marktplätzen und in ihrem Impressum angegeben haben, entsteht nun besonders für Nutzer der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Handlungsbedarf: Diese waren bislang nicht grundsätzlich verpflichtet, eine USt-ID zu führen – was dazu führt, dass diese nun gegebenenfalls beantragt werden muss. Möglich ist dies kostenfrei beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über ein Online-Formular. Hier gibt es zudem weitere Informationen rund um die USt-ID. Und keine Sorge: Die Kleinunternehmerregelung kann trotz der Beantragung einer USt-ID weiter in Anspruch genommen werden. Wird die Identifikationsnummer nicht rechtzeitig beim Marktplatz eingereicht, muss mit einer Sperrung der Verkaufsfunktion gerechnet werden. So weist Ebay im Verkäuferportal auf diese Konsequenz bereits ausdrücklich hin.
Doch Handlungsbedarf besteht dann nicht nur unmittelbar bei den Marktplätzen: Die Umsatzsteuer-ID muss, sofern vorhanden, im Impressum aufgeführt werden – auch, wenn das konkrete Impressum nicht für einen Marktplatz genutzt wird. Wer bisher über keine USt-ID verfügte und sich die Identifikationsnummer nun wegen der Tätigkeit auf einem Marktplatz geben lassen muss, sollte gegebenenfalls seine Impressen überprüfen. Das gilt auch für Kleinunternehmer.
Mitglieder des Händlerbundes erhalten in Kürze eine individuelle Benachrichtigung. Weitere Informationen und Details können Interessierte auch im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.04.2021 finden. Dieses stellt zwar kein geltendes Recht dar, gibt den Finanzbehörden aber einen Auslegungsrahmen vor.
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