Arbeitnehmer müssen Angebot annehmen
Im Infektionsschutzgesetz heißt es jetzt konkret dazu: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“
Damit ändert sich jetzt erstmal nicht wahnsinnig viel. Die Umsetzung der Homeoffice-Pflicht ist genauso schwammig, wie die des Gebots und lässt Fragen offen. Weiterhin ist es so, dass kein Arbeitnehmer an den heimischen Schreibtisch gezwungen werden darf. Zwar müssen Gründe dargelegt werden; allerdings reicht die einfache Mitteilung, dass die Wohnung beispielsweise zu beengt sei. Eine Kontrollpflicht für Arbeitgeber besteht jedenfalls nicht. Bei Verstößen droht weder Arbeitgebern noch Arbeitnehmern ein Bußgeld. Das vorher geltende Homeoffice-Gebot sah bei Verstößen immerhin ein Bußgeld bis 30.000 Euro vor.
Den Deutschen Gewerkschaftsbund dürfte dies freuen: „Und es dürfen keine Sanktionen drohen, wenn die Gründe von den Beschäftigten nicht genannt werden“, wird sein Chef, Reiner Hoffman, dazu von der FAZ zitiert.
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