Steueroasen-Abwehrgesetz soll Steuerflucht verhindern

Veröffentlicht: 24.02.2021
imgAktualisierung: 24.02.2021
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
24.02.2021
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Comicbild einer Oase
© Vladislav Kudoyarov / Shutterstock.com
Künftig soll es für Unternehmen weniger lukrativ sein, in sogenannte Steuer-Oasen zu investieren. Das und weitere News zum Thema Steuern gibt es in unserem Newsflash.


Wem die Steuern hier in Deutschland zu hoch sind, der sieht zu, dass er den Geldfluss irgendwie in andere Länder verlagert, die einen geringeren Steuersatz haben. Um Steuerflucht in sogenannte Steueroasen schwerer zu machen, hat das Bundesfinanzministerium seinen Entwurf zum Steueroasen-Abwehrgesetz vorgestellt. 

Wie der Spiegel berichtet, sollen Personen und Unternehmen künftig davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Steuergebieten zu unterhalten, wenn diese sich nicht an internationale Steuerstandards halten.

„Die Steuerverwaltung soll mit gezielten steuerlichen Abwehrmaßnahmen gegen Personen und Unternehmen vorgehen können, die Geschäftsbeziehungen zu Staaten haben, die auf der Steueroasen-Liste der EU stehen“, wird Bundesminister Olaf Scholz zitiert. 

Um das Ziel zu erreichen, werden solche Steuersparmodelle künftig erschwert: So sollen Geschäfte mit solchen Ländern künftig im geringeren Umfang in Deutschland von den Steuern abgesetzt werden können. Auch stärkere Dokumentations- und Nachweispflichten kommen auf betroffene Personen und Unternehmen zu. 

Jobticket ist kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug

Das Jobticket gehört mittlerweile schon zum Standard: Der Grundgedanke ist der, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beim täglichen Weg zur Arbeit unterstützt und daher einen Teil der Kosten für die öffentlichen Vehrkersmittel übernimmt. In einem aktuellen Fall hatte der Arbeitgeber den mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten Preis an die Arbeitnehmer weitergegeben und das Entgelt monatlich über die Lohnabrechnung eingezogen. 

Das Finanzamt war der Meinung, dass es sich bei diesem ausgehandelten Preisvorteil um einen Sachbezug handelt. Das Hessische Finanzgericht (Az. VI B 5/21) sah dies aber anders: Bei der Verbilligung handle es sich nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Veröffentlicht: 24.02.2021
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Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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