Klarstellung über Gegenleistung
Die geplante Ergänzung stellt lediglich klar, wann konkret kein kommerzieller Zweck vorliegt, ein Beitrag also nicht als Werbung gekennzeichnet werden muss. Ein Werbekennzeichnung ist demnach nicht notwendig, wenn dem Influencer durch ein anderes Unternehmen kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung
- gezahlt oder
- versprochen wurde.
Grundsätzlich kann ein Influencer ein Produkt selbst erwerben, aber dennoch eine Gegenleistung versprochen bekommen, was eine Werbekennzeichnung notwendig macht. Entsprechend ist die einfache Aussage, dass eine Kennzeichnung bei eigens erworbenen Produkten künftig nicht notwendig sein wird, falsch.
Die Hauptfrage ist allerdings, ob der Gesetzgeber damit sagen möchte, dass umgekehrt ein kommerzieller Zweck nur dann vorliegt, wenn eine Gegenleistung gezahlt oder versprochen wurde. Bisher lag ein kommerzieller Zweck auch dann vor, wenn beispielsweise:
- der Beitrag den Zweck verfolgt, den Absatz eines fremden Unternehmens zu fördern
- willkürlich ohne Zusammenhang Marken, Hersteller und Co. verlinkt wurden
- der Influencer durch die Verlinkung auf sich aufmerksam machen will und sich einen Vertrag erhofft
Das Gesetz lässt an dieser Stelle offen, wie die Rechtslage aussieht, wenn zwar keine Gegenleistung erfolgt ist oder versprochen wurde, dafür aber eines der bisherigen Indizien für das Vorliegen eines kommerziellen Zwecks gegeben ist. Abhilfe schafft hier ein Blick in die Gesetzesbegründung. Dort heißt es:
„Die neue Regelung soll insbesondere einen sicheren Rechtsrahmen für Handlungen von Influencerinnen und Influencern bieten, wenn diese Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen empfehlen, ohne davon selbst unmittelbar finanziell zu profitieren. Für solche Handlungen erscheint es unangemessen, eine Kennzeichnung als kommerziell zu verlangen.“
Wille des Gesetzgebers ist es also tatsächlich, dass nur noch die Beiträge als Werbung gekennzeichnet werden müssen, von denen der Influencer direkt profitiert.
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