„Deshalb glauben wir nicht, dass der Abmahnmissbrauch auf Grundlage der neuen Regelungen bekämpft wird.“
Wird der Abmahnmissbrauch aus Ihrer Sicht durch den vorliegenden Text wirksam bekämpft?
Dr. Manuela Rottmann: Um dem Abmahnmissbrauch wirksam entgegenzutreten, hätte unserer Ansicht nach der Gesetzgeber die Perspektive der Abgemahnten im Moment der meist mit kurzer Frist versehenen Abmahnung einnehmen müssen. Diese sind häufig Rechtslaien und können nicht einschätzen, ob – wie im Änderungsantrag festgehalten – nach einer „umfassenden Würdigung der Gesamtumstände“ eine Abmahnung als missbräuchlich anzusehen ist. Hierfür braucht es mehr Zugang zu Informationsmöglichkeiten, wie zum Beispiel darüber, welche Akteure in diesem Bereich hinreichend bekannt sind.
Zudem fordern wir, dass eine unterzeichnete Unterlassungserklärung im Wege einer Inhaltskontrolle gerichtlich überprüft werden kann, sodass – wenn sich diese im Nachhinein als missbräuchlich herausstellt – der Betroffene sich hiervon rückwirkend von Anfang an lösen kann. Auch sollte er Abmahngebühren und Vertragsstrafen zurückfordern können, wenn in einem anderen Gerichtsverfahren festgestellt wird, dass eine Abmahnung missbräuchlich war. Schließlich wäre ein gemeinsames Klagerecht in Form einer Gruppenklage nötig, damit einzelne Betroffene sich zusammenschließen können und mit geringeren Kosten als bisher Rechtsschutz vor Gericht durchsetzen können.
Diese Aspekte sind weder im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch im Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vorgesehen. Deshalb glauben wir nicht, dass der Abmahnmissbrauch auf Grundlage der neuen Regelungen bekämpft wird.
Einen Aufwendungsersatz für Abmahnkosten sollen Mitbewerber generell nicht mehr geltend machen können, wenn es sich um Verstöße gegen Kennzeichnungs- / Informationspflichten u. a. in Telemedien oder Datenschutzverstöße handelt. Entspricht das der „Notice-and-take-down“-Regelung, die Sie auch gefordert hatten?
Dr. Manuela Rottmann: Einen Ausschluss der Ersatzpflicht bei der ersten Abmahnung sowie eine Art „Notice-and-take-down“-Regelung hat die FDP in ihrem Antrag gefordert. Die zusätzlich formulierten Ausnahmen zu diesem Vorschlag zeigen, dass die Handhabung ebenfalls komplex ist und nicht für mehr Klarheit in der Praxis sorgt. Den seriösen Verbänden nimmt der Gesetzentwurf in weiten Teilen den Aufwendungsersatz. Kleine Branchenverbände werden als Korrektiv in Zukunft sogar ganz ausfallen. Wer von einer missbräuchlichen Abmahnung betroffen war, übersieht oft, dass Abmahnungen überwiegend ein preisgünstiges und sinnvolles Instrument sind, mit dem gerade kleine Unternehmen und Verbraucherschutz- oder Branchenverbände die Einhaltung des Rechts und damit fairen Wettbewerb durchsetzen können. Diese wichtige Funktion wird durch die neuen Regelungen deutlich geschwächt, ohne dass Abmahnmissbrauch dadurch verhindert wird.
Für Verbände ändert sich wenig. Denken Sie, dass auch die einschlägigen Abmahnvereine, die oftmals in Zusammenhang mit Abmahnmissbrauch gebracht werden, künftig besser reguliert sind?
Die von Ihnen genannten einschlägigen Abmahnvereine werden mit die im Gesetzentwurf aufgestellten höheren Hürden zu überwinden wissen. Viele dieser problematischen Verbände arbeiten ja gerade nicht mit überhöhten Abmahngebühren, sondern locken die Abgemahnten eher zu unscharf formulierten Unterlassungserklärungen mit hohen Vertragsstrafeversprechen. Dafür bietet das Gesetz keine Lösung.
Frau Dr. Rottmann, vielen Dank für das Gespräch!
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die den kleinen Onlinehändler vor unseriösen Haien schützen
ist zum k**** . Es wäre mit dem von der FDP geforderten
´´notice-and-take-down´´ Verfahren der ersten kostenfreien
Abmahnung so einfach zu lösen gewesen... aber weil es von
der politischen Konkurrenz kommt wird es nicht berücksichtigt?
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