Der Unbedachte: Keine Gewährleistung oder Garantie
Würde man aus typischen Verbraucherphrasen ein Bullshit-Bingo machen, so würde die Aussage: „Privatkauf! Keine Gewährleistung oder Garantie“ wohl am schnellsten ein Häkchen bekommen. Schauen wir uns die Aussage doch einfach mal von der juristischen Seite an.
Keine Garantie – So nützlich wie ein Stein im Schuh
Wer sich ein wenig auskennt, dem wird die Aussage, dass keine Garantie auf das Produkt gegeben wird, weh tun. Diese Aussage offenbart nämlich eines: Dass der Verbraucher keine Ahnung hat.
Garantie und Gewährleistung werden zwar oft in einem Atemzug genannt, sind aber zwei grundlegend unterschiedliche Sachen: Während die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Garantie eine rein freiwillige Sache. Bei der Garantie verspricht der Verkaufende oder das herstellende Unternehmen, dass ein Produkt oder Teile eines Produktes über einen festgelegten Zeitraum eine bestimmte Beschaffenheit aufweisen.
Die Aussage, dass ein Privatverkäufer kein Garantieversprechen abgibt, ist also absolut überflüssig, aber immerhin nicht schädlich. Anders sieht es da schon mit der Aussage zur Gewährleistung aus.
Keine Gewährleistung – Die Vertragserfüllung dem Zufall überlassen
Im Gegensatz zur Garantie ist die Gewährleistung gesetzlich bestimmt. Unter der Gewährleistung versteht man die Haftung für einen Mangel. Bemerkt der Käufer nach dem Kauf einen Sach- oder Rechtsmangel, so kann er beim Verkäufer Nacherfüllung verlangen. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, kann vom Kaufvertrag zurückgetreten werden. Auch Schadensersatzansprüche sind möglich.
Das Gewährleistungsrecht sorgt dafür, dass Verträge gehalten werden. Was der Verkäufer verspricht, muss er auch leisten. Schafft er dies nicht, so bekommt er dank des Rechts der zweiten Andienung im Rahmen der Nacherfüllung nochmal die Chance, seinen Vertrag einzuhalten. Gewährleistungsansprüche verjähren in der Regel nach zwei Jahren. Bei gebrauchten Produkten kann auch eine kürzere Gewährleistung vereinbart werden.
Klassische Gewährleistungsfälle sind irgendwelche Schäden am Produkt, über die nicht in der Produktbeschreibung informiert wird. Ein Sachmangel liegt aber auch dann vor, wenn der Verkäufer ein Produkt in der falschen Größe liefert, ein komplett anderes Produkt als gekauft versendet oder die Ware gar nicht erst zur Post bringt. Explodiert beim Öffnen des Pakets das unsachgemäß verpackte Elektroprodukt in den Händen des Käufers, ist dies im übrigen auch ein Sachmangel. Die an den Händen entstandenen Brandverletzungen können im Wege des Schadensersatzes auf Grundlage des Gewährleistungsrechts beim Verkäufer ausgeglichen werden.
Und damit ist doch eigentlich schon alles gesagt, oder? Statt zu schreiben, dass der private Verkäufer keine Gewährleistungsrechte einräumt, kann er genauso schreiben: „Ich übernehme keinerlei Haftung. Eine Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn wegen meiner Verantwortung jemand stirbt.“ Das klingt jetzt irgendwie nicht nach einer legalen Lösung.
Natürlich könnte der Verbraucher jetzt sagen: „Nein! Das meine ich doch gar nicht! Es geht mir doch nur darum, nicht dafür gerade stehen zu müssen, wenn das gebrauchte Fahrrad nach nur einem halben Jahr zu Bruch geht.“ Zwischen dem, was der Verkäufer meint, und dem was er sagt, besteht damit offenbar ein eklatanter Unterschied.
Haftungsausschluss richtig formulieren
Es ist klar: Die Formulierung „Keine Gewährleistung oder Garantie“ soll den privaten Verkäufer davor schützen, gerade stehen zu müssen, wenn sich am gebrauchten Produkt bereits nach kurzer Zeit ein Mangel zeigt, den der Verkäufer trotz sorgfältiger Prüfung nicht hat erkennen können. Tatsächlich ist eine Haftungsbegrenzung auch tatsächlich möglich: Dazu muss man erst einmal wissen, dass es sich bei dieser Formulierung streng genommen um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Folglich kommen auch die Regularien zu AGB-Klauseln zur Anwendung und die sagen, dass ein genereller Haftungssauschluss in AGB unzulässig ist. Unzulässig ist ein Ausschluss der Haftung bei:
- Verletzungen am Körper, wenn diese schuldhaft, also aus einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung resultieren
- Schäden, die die Folge von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sind
Entsprechend kann ein zulässiger Haftungsausschluss nicht salopp formuliert werden. Es hat eben seine Gründe, warum gewerbliche Händler ihre AGB meist von Anwälten erstellen lassen.
Ausschluss durch Individualabrede
Im Gegensatz zur Formulierung in AGB ist ein kompletter Ausschluss von Gewährleistungsrechten in Form einer individuellen Absprache zwischen Käufer und Verkäufer möglich. In der Praxis spielt dies aber selten eine Rolle. Auf Plattformen wie Ebay verhandeln Verkäufer und Käufer eher selten über solche Vertragsdetails.
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Ein weitverbreitete r Irrglaube, denn es braucht keine Gewinne, um als gewerblich handelnd eingestuft zu werden.
Gewerblich ist laut Gesetz jede nachhaltige Tätigkeit, um EINNAHMEN zu erzielen – auch dann, wenn die Absicht fehlt, Gewinne zu machen.
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Antwort der Redaktion
Liebe Anja,
deine Frage bezieht sich sicherlich auf den Haftungsausschl uss? Zunächst einmal müssen private Verkäufer keinerlei Formulierung zur gesetzlichen Gewährleistung treffen.
Wer sich dennoch ein Stück weit von der Haftung frei machen möchte, kann sich am Wortlaut des Gesetzestextes halten. Konkrete Klauseln können wir hier als Redaktion natürlich nicht zur Verfügung stellen.
Mit herzlichen Grüßen
die Redaktion
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