Gesetzesentwurf für ein besseres Wettbewerbsgesetz (BUWG)
Nachdem die geplante aktuelle UWG-Novelle, die schon für 2019 angedacht war, noch in den Wirren des Gesetzgebungsprozesses versackte, war das Ziel einer Umsetzung für 2020 gesteckt. Verständlicherweise war es durch die Coronapandemie lange Zeit ruhiger um den Entwurf des Gesetzes geworden, das missbräuchliche Abmahnungen deutlich einschränken soll. Union und SPD sollen sich aber nun überraschend spontan auf ein Gesetz zur Eindämmung von Abmahnungsmissbrauch verständigt haben. Ob die Kritik an den Umsetzungsplänen erhört wurde, steht noch nicht fest. Da das Gesetz erst nach der Sommerpause verabschiedet werden soll, wollen wir noch ein paar Anregungen für ein faires Wettbewerbsrecht loswerden, denn ein faires Gesetz war bislang weit entfernt.
So könnte ein faires Wettbewerbsrecht aussehen
Abmahnkosten: Das Wettbewerbsrecht mit seinen Abmahnungen führt zu einer immensen finanziellen Belastung des Online-Handels und zu einer Verzerrung der Wettbewerbssituation. Kleinere Händler können so vom Markt verdrängt werden und größere Händler, die sich die Abmahnungen und Prozesse leisten können, zucken nur gelangweilt mit den Schultern und zahlen einfach – oder eben nicht.
In einem fairen Wettbewerbsrecht sollten festgestellte Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechtsverletzungen in der ersten Stufe ohne Kosten gerügt oder zunächst die Stufe einer Mediation oder Schlichtung dazwischen geschoben werden. Reagiert der Angeschriebene nicht binnen einer Frist, beispielsweise von sieben Tagen, oder kommt es in dieser Zeit zu keiner Einigung, kann der Weg einer kostenpflichtigen Abmahnung und in der Folge auch der gerichtlichen Geltendmachung gewählt werden. (Das, im Übrigen, will man Verbrauchern schon seit Jahren mit der Online-Streitschlichtung und dem allseits beliebten OS-Link schmackhaft machen.)
Die Kosten der Rechtsverfolgung sollten ebenfalls noch einmal überdacht werden, wenn der beauftragte Rechtsbeistand lediglich ein Standardschreiben verwendet, welches er in seinem Aussage- und Wesensgehalt für eine Vielzahl von Abmahnungen vorformuliert hat (#Textbausteine). Hier wäre eine Überarbeitung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wünschenswert.
Umweltschutz auch bei Abmahnungen: E-Mail statt Papierflut
Form: Auch bei der Abmahnung sollte endlich grüner gedacht werden. Der Händlerbund hat seit seiner Gründung in Kooperation mit seiner Partnerkanzlei über 30.000 Abmahnungen bearbeitet. Rechnet man pro Abmahnung einen durchschnittlichen Umfang von sechs Blatt Papier, kommt man schon auf 180.000 Seiten. Dazu kommen noch Briefumschläge, der CO2-Ausstoß für die Versandwege, Aktenmappen und das alles noch einmal oben drauf für die Korrespondenz der Anwälte im Anschluss untereinander und mit den Gerichten. Vielleicht sollte man einen neuen „Abmahnung-goes-green-Paragraphen“ einführen, wonach Verstöße, die ausschließlich im virtuellen Raum begangen werden, auch nur in digitaler Form nach dem jeweiligen Stand der Technik – sprich per Mail – abgemahnt werden.
14-Tage-Frist für Reaktion auf Unterlassungserklärung
Fristen: Grundsätzlich müssen die Verstöße, die mit einer Abmahnung geahndet werden, sofort oder zumindest unverzüglich behoben werden. Das ist aber praktisch unmöglich.
In der Praxis hat sich daher zumindest eine kurze Frist durchgesetzt, dass die Unterlassungserklärung abgegeben wird und die Beseitigung der Verstöße zumindest innerhalb weniger Tage erfolgt. Auch hier sollte der Gesetzgeber den für Händler großen technischen oder personellen Aufwand berücksichtigen und eine Frist zur Behebung des Verstoßes von wenigsten vierzehn Tagen ansetzen. Händler, die schon einmal 1000 Amazon-Angebote innerhalb von ein paar Tagen überarbeitet haben, läuft schon bei der Erinnerung der kalte Schweiß den Rücken hinunter.
Überarbeitung der Rechtsmissbrauchklausel
Rechtsmissbrauch: So alt wie die Abmahnungen selbst, sind auch die Vorwürfe, es gehe eigentlich nicht um den Verstoß an sich, sondern um die bloße Geldmacherei. Deshalb werden die Abmahnvorschriften auch als Lizenz zum Gelddrucken bezeichnet. Es ist nicht so, dass das UWG nicht schon an einen Rechtsmissbrauch gedacht hätte: Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist auch jetzt schon unzulässig, wenn sie missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Alleine der massenhafte Versand von Abmahnungen würde die Richter aber derzeit nur müde lächeln lassen, denn es gibt keinen festgelegten Katalog von Missbrauchsgründen. Hier kann jedes Gericht andere Maßstäbe anlegen. Für einen Nachweis, dass Abmahnungen missbräuchlich versendet werden, müssen Online-Händler daher ganz tief in die Trickkiste greifen. Allein der Gedanke an einen langen und teuren Prozess mit ungewissem Ausgang wird jeden Händler – und insbesondere kleine finanziell nicht so gut aufgestellte Händler – dazu bringen, die Flinte ins Korn zu werfen. Dann zahlt man halt die 250 Euro… Wünschnswert wäre daher ein verlässliche Rechtsmissbrauchklausel, die zudem deutlich niedrigschwelliger von einen Rechtsmissbrauch ausgeht.
Verjährung einer Unterlassungserklärung
Unterlassungserklärungen: Dem Abmahnschreiben liegt regelmäßig im Anhang eine Unterlassungserklärung bei, die der abgemahnte Online-Händler unterzeichnen soll. In den meisten Fällen wird diese Erklärung auch tatsächlich (in modifizierter Form) abgegeben. Der Online-Händler, der einmal eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, ist durch diese grundsätzlich sein ganzes Leben lang gebunden. Solange sich der zur Unterlassung verpflichtende Online-Händler an die Vorgaben der Unterlassungserklärung hält, muss er nichts befürchten. Begeht er aber in der Folge, auch noch nach vielen Jahren, denselben Fehler wieder, droht die Zahlung einer (sehr hohen) Vertragsstrafe.
Die Konstruktion, dass im Falle einer Abmahnung eine Unterlassungsverpflichtung abzugeben ist, die wie ein Vertrag unendlich gilt, sollte überdacht werden. Beispielsweise könnte man die Unterlassungserklärung der regelmäßigen Verjährung unterwerfen und automatisch mit dem Ablauf einer Frist von drei Jahren enden lassen. Im Anschluss müsste eine erneute Abmahnung erfolgen, um einen Verstoß verfolgen zu können.
Klausel des fliegenden Gerichtsstandes überarbeiten
Fliegender Gerichtsstand: Die für Online-Händler sehr bedeutsame Frage, wie die Streichung des fliegenden Gerichtsstandes, wurde bisher in keinem Gesetzesentwurf ernsthaft berücksichtigt. Beim sogenannten fliegenden Gerichtsstand kann sich der Abmahner das Gericht heraussuchen, weil Wettbewerbsverletzungen im Internet überall in Deutschland begangen werden, d.h. von einem Computer eingesehen werden.
Abmahner tendieren bei der Wahl des Gerichtes natürlich immer zu abmahnerfreundlichen – sprich: für sie günstigen – Gerichten. Das führt dazu, dass das Prozessrisiko für den Abmahner deutlich geringer ist. Eine Überarbeitung dieser Regelung würde der gängigen Abmahnpraxis einen gehörigen Strich durch die Rechnung machen. Leider hat man diese Chance bisher ungenutzt gelassen.
Warum kann es keinen Wettbewerb ganz ohne Abmahnungen geben?
Der eine oder andere möchte nun wahrscheinlich gleich mit der Tür ins Haus fallen und die Chance nutzen, die Abmahnung gänzlich ins Nirvana zu befördern. Verständlich, denn der überwiegende Teil aller E-Commerce-Unternehmen hat sich schon einmal mit einer Abmahnung konfrontiert gesehen. Tatsächlich sind Abmahnungen aber von ihrem Grundgedanken her marktregulierend und ein wichtiges Instrument, um gegen unfairen Wettbewerb oder Rechtsverstöße vorzugehen. Das dürfte jeder Händler unterschreiben, der schon einmal seine Bilder oder Produkttexte auf der Webseite des Konkurrenten gefunden hat oder dessen Mitbewerber sich mit falschen Versprechungen die Kunden weggeschnappt hat. Ein Wettbewerbsrecht ganz ohne Abmahnungen kann also auch niemand wollen.
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Schon 2 x konnte mein Anwalt die Abmahnung abschmettern. Ja gut, aber den Anwalt muss ich ja trotzdem bezahlen. Und das ist auch richtig.
Bei meinem Minieinkommen fällt das arg ins Gerwicht.
Ich hatte mal etwas gehört, das die Zahlungen der Abgemahnten als gemeinnützig verwendet werden sollten. Das wäre das Beste. Dann hört das endlich auf.
Natürlich müssen arge Fehler abgemahnt werden. Die Fehler, die abgemehnt werden sehen Kunden sowieso nicht. Den Kunden ist das auch egal - er will nur den Artikel kaufen.
So handhabe ich das auch.
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Ja, das Ganze so niedrig angesetzt, dass Anwälte, deren Geschäftsmodell nur darauf ausgelegt ist, ein tausendfach ausgelutschtes Schreiben für teuer Geld verkaufen zu wollen so uninteressant wird, dass sie darauf künftig wieder verzichten.
Natürlich sollte auch so was kosten, aber fairerweiser muss man sagen, dass nicht der Anwalt sondern die/der RENO-Gehilfe dafür zuständig sind, das zu erstellen, zur Unterschrift vorzulegen und zu verschicken.
Bezahlen sollen wir aber die "Arbeit" des Anwalts. Ja, ne, is klar.
Eine RENO-Fachkraft verdient durchschnittlic h 2.500 EUR Brutto. Selbst wenn er ne Stunde damit beschäftigt ist bei nem Stundenlohn von großzügig 15 EUR (netto) aufgerundet rechnen wir mal 500% Gewinn drauf, so sind wir immer noch bei 60 EUR. Das wäre "fair enough" und ich liege 10 EUR über dem, was die Regierung seinerzeit für die erste Abmahnung als Deckelung vorgeschlagen hatte.
Das Ganze würde dann auch "Umweltschutz auch bei Abmahnungen: E-Mail statt Papierflut" nicht zur Diskussion bringen, da das nicht mehr eintreten dürfte.
Andernfalls sollte man mal darüber nachdenken, ob Anwälte nicht auch verpflichtet werden sollten, sich bei einem dualen System in einer Sondergruppe anmelden zu müssen, deren Papier- und Versandumschläg emengen richtig teuer berechnet werden müssen, damit sie mal am eigenen Leib die Abzocke spüren, mit der sie den Händlern jahrelang schon auf den S*** gehen und schamlos in deren Geldbeutel greifen.
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Solange keine Verhältnismäßig keit bei "Streitwerten" gilt gibt es eine mafiöse Willkür. Landgerichte müssen Bagatellen verhandeln. Genau darum sind die angeblich überlastet. Das IDO oder "Verein für "Sozialen Wettbewerb" gut sind für Markt - wer glaubt das? Wenn Die was für fairen Handel täten, wäre jede Woche von Klagen gegen Amazons Willkür von diesen Konsorten nachzulesen.
Was unternimmt der Bund gegen die Willkür des Weltmarktführer s. Das würde dem Händlerbund reichlich Werbung und Kunden bringen.
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Antwort der Redaktion
Lieber Herr Bär,
vielen Dank für Ihr Feedback. Den fliegenden Gerichtsstand bei Abmahnungen oder überzogene Streitwerte für KMU sieht der Händlerbund sehr kritisch. Auch im Hinblick auf die Marktmacht von Marktplätzen wollen wir eine unfaire Behandlung von Dritthändlern nicht hinnehmen und vertreten gegenüber politischen Entscheidungstr ägern diesen Standpunkt aktiv, wie Sie z.B, hier nachlesen können: haendlerbund.de/.../...
Wir suchen in Problemfällen grundsätzlich den Kontakt und analysieren entsprechende Erfahrungsberic hte von Händlern. Bitte berichten Sie uns davon, sollte es zu konkreten Vorfällen gekommen sein. Wir sammeln diese Informationen und leiten sie an die zuständigen Stellen weiter. So können wir mit Ihrer Unterstützung die Lösung in Angriff nehmen.
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Eine Geldbuße für Verstöße im Rahmen ist OK, alles andere ist Geldmacherei.
Aaaber die findigen Rechtsanwälte, die sich auf das Abmahnen konzentriert haben, werden auch dann wieder ein Schlupfloch finden.
Das Überwachen müsste und sollte dem Staat gehören. So könnte man auch Arbeitsplätze schaffen.
Und wenn ein Anwalt oder ein Verein einen verstoß gesehen hat, so kann er diesen Online an die Behörde melden.
Das sollte reichen!
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