Plötzlich Unternehmer: Bye, bye Verbraucherrechte
Eine weitere Erkenntnis trifft Selbermacher meistens recht schnell: Sobald eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen wird, war es das – zumindest im Rahmen der Gewerbeausübung – mit den heißgeliebten Verbraucherrechten. Entspricht der im Internet bestellte Stoff nicht den eigenen Vorstellungen, muss der Unternehmer damit Leben. Stattdessen muss er „plötzlich” selbst Pflichten wahrnehmen.
Besonders hart ist die Erkenntnis, dass das Widerrufsrecht aus unternehmerischer Sicht gar nicht mal so gut ist. Häufig unterliegen Selbermacher dem Irrtum, dass sie dieses Widerrufsrecht einfach aushebeln können, indem sie rein individualisierte Ware auf Kundenwunsch anfertigen. Der Grundgedanke ist dabei auch gar nicht falsch: Bei individualisierter Ware darf das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 2 Nummer 1 BGB ausgeschlossen werden. Allerdings ist Sinn und Zweck dieser Ausnahme, dass sich individualisierte Ware nach einem getätigten Widerruf eventuell nicht mehr weiterverkaufen lässt. Der Unternehmer bleibt einfach darauf sitzen. Daher reicht eine einfache Individualisierung, wie die selbst ausgewählte Farbe des Produktes nicht aus. Es muss so individualisiert sein, dass sich die Ware nicht weiterverkaufen lässt. Dies ist beispielsweise bei auf den Leib geschneiderter Kleidung der Fall. Wird hingegen eine Tasche mit einem befestigten Namensanhänger, den der Kunde sich vorher aus dem Bestand ausgesucht hat, verkauft, gilt dieser Ausschluss nicht, da die Individualisierung ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann.
Gewerbliche Verwendung von Schnittmustern, Bauanleitungen und Co.
Wie bereits erwähnt, ergibt sich die Tätigkeit im Handmade-Bereich meistens aus dem Hobby heraus. Aber Vorsicht: Jetzt einfach die Häkel-, Näh-, oder Bauanleitungen benutzen, die für das Hobby genutzt wurden, kann fatal werden. Das gleiche gilt für Plotter- und Stickvorlagen. Regelmäßig sind solche Anleitungen und Vorlagen nämlich urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass man für die Nutzung dieser Werke eine Lizenz benötigt. Die Verwendung als Verbraucher ist meist unproblematisch, denn: Die Anleitungen wurden meist in einem B2C-Shop, wie zum Beispiel Makerist, erworben. Mit diesem Kauf erwirbt der Verbraucher, auch ohne dass es explizit erwähnt wurde, die Lizenz zur privaten Nutzung. Die gewerbliche Nutzung ist davon aber häufig nicht mit eingeschlossen. Dies steht meist auch konkret da. Will man diese Anleitung nun also gewerblich nutzen, muss beim Urheber um eine Lizenz gebeten werden. Diese ist meistens mit Kosten verbunden und auf eine bestimmte Anzahl von hergestellten Produkten begrenzt. Wer eine Anleitung für die gewerbliche Herstellung von Produkten nutzt, ohne die erforderliche Lizenz zu haben, begeht einen Urheberrechtsverstoß.
Kennzeichnungen: Sie sind überall!
Was dem Verbraucher vielleicht gar nicht so sehr auffällt, sind die vielfältigen Kennzeichnungen, die so ein Produkt aufweisen kann. Um zu veranschaulichen, was alles relevant sein kann, werden hier Kennzeichnungspflichten erklärt, die anfallen, wenn ein Plüschtier verkauft werden soll.
Textilkennzeichnung
Eine gute Nachricht vornweg. Spielzeug benötigt keine Textilkennzeichnung. Allerdings würde sie nicht in dieser Liste stehen, wenn es da kein Aber gäbe. Neben Plüschtieren können noch andere Dinge, wie Faschings-Kostüme und Spiele-Verkleidungen für Kinder genäht werden. Auch wenn diese im Shop gern unter der Kategorie Spiele einsortiert werden können, gelten sie nicht als solche im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung. Sinn und Zweck der dort festgelegten Pflicht zur Kennzeichnung ist es, dass der Käufer wissen möchte, was er auf der Haut trägt. Daher sind auch solche Kostüme kennzeichnungspflichtig. In solchen Fällen muss zusätzlich zu einem Textiletikett auch im Online-Shop über die Faserzusammensetzung informiert werden.
Herstellerangabe
Laut § 6 des Produktsicherheitsgesetz muss auf dem Produkt angegeben werden, wer der Hersteller ist und unter welcher Anschrift er kontaktiert werden kann. Ist dies auf dem Produkt selbst nicht möglich, so muss die Angabe auf der Verpackung erfolgen. Bei einem Plüschtier ist es ohne Weiteres möglich, die Angabe auf einem Etikett anzubringen.
Warnhinweis
Ebenfalls im Produktsicherheitsgesetz, genauer gesagt in seiner zweiten Verordnung, sind spezielle Hinweispflichten für Spielzeug geregelt. Ist das Spielzeug besonders kleinteilig, muss gegebenenfalls ein Warnhinweis erfolgen, der darüber informiert, dass das Produkt für Kinder unter drei Jahre nicht geeignet ist. Dies kann bei Plüschtieren beispielsweise dann der Fall sein, wenn sie Perlenketten oder ähnlichem verziert sind.
CE-Kennzeichen
Ein Thema, welches auf jeden Hersteller von Spielzeug zukommt, ist die CE-Kennzeichnung. Diese ist gesetzlich für Spielzeug vorgeschrieben. Aber auch Selbermacher, die Produkte herstellen, die auf den ersten Blick kein Spielzeug sind, sollten sich diesbezüglich informieren, denn: „Als Spielzeuge gelten dabei alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis zu 14 Jahren verwendet zu werden” (Richtlinie 2009/48/EG). Das bedeutet, dass auch Produkte als Spielzeug gelten, die ein Kind für eben solches halten könnte. Dies betrifft zum Beispiel Türschmuck in Kuscheltierform oder Rucksäcke in Tierform. In solchen Fällen muss der Hersteller prüfen, ob das Produkt die strengen Anforderungen der EU genügt. Diese Prüfung kann er selbst vornehmen.
Da es aber beispielsweise bei Spielzeug auch darum geht, zu überprüfen, ob Schadstoffmengen überschritten wurden, ist es häufig ratsam, eine externe Stelle, wie beispielsweise den TÜV oder die Dekra, mit der Prüfung zu beauftragen. Erfüllt das Produkt die gesetzlichen Anforderungen, so muss das CE-Kennzeichen angebracht werden. Besteht das Spielzeug den Test nicht, darf es keine Kennzeichnung bekommen und – dies ist besonders wichtig – darf auch nicht auf den Markt gebracht werden.
Ob Handmade oder nicht: Unternehmer ist Unternehmer
Dieser Beitrag stellt lediglich einen kurzen Überblick über mögliche rechtlichen Hürden im Handmade-Bereich dar. Von einem „einfachen Draufloswerkeln” ist daher dringend abzuraten. Der Handmade-Bereich mag auf viele „heimelig” wirken; in der Realität macht das Gesetz hier aber keinen Unterschied. Wer in diesem Bereich aktiv werden möchte, sollte sich daher vorher ausreichend informieren.
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ich habe mein Untenehmen auch vor Kurzem erst eröffnet.
Wenn ich nach dem gehe was hier geschrieben wurde, hab ich ja nichts falsch gemacht... beruhigt irgendwie das zu wissen. Super informativer Text.
Danke schön
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