1. Hintergrund: Wann und warum der Hinweis auf die alternative Streitbeilegung notwendig ist
2. Hinweis zur alternativen Streitbeilegung
3. Die Universalschlichtungsstelle: Eine weitere Instanz für Verbraucher?
4. Wie ein Gericht, nur günstiger
5. 3-Wochen-Fiktion: Kostenfalle oder Stolperstein?
Das Thema der alternativen Streitbeilegung wird bei Online-Händlern eher stiefmütterlich behandelt. Schließlich handelt es sich bei dem Hinweis, inwiefern Unternehmer bereit sind, an einem solchen Schlichtungsverfahren teilzunehmen, um eine weitere lästige Informationspflicht, die erfüllt werden muss. Der Umstand, dass die Kosten der alternativen Streitbeilegung dabei vom Unternehmer zu tragen sind, trägt zusätzlich nicht gerade zum guten Ruf bei.
Dabei handelt es sich bei der alternativen Streitbeilegung um eine Option, über die Unternehmer ernsthaft nachdenken sollten.
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Das dürfte wohl einer der Top-Gründe sein, warum sich nur sehr wenige Unternehmer für diese Schlichtungsste lle entscheiden und das stattdessen lieber von vorn herein vollständig verneinen.
Es ist so schade. Unternehmer werden für solche Formulierungen abgemahnt, während diese Sprech- und Schreibweise in der Politik Usus ist.
Da kümmert sich keiner drum, oder anders formuliert: Da trauen sich die Abmahner nicht ran?!
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Antwort der Redaktion
Hallo Susanne,
wie geschildert kann jeder Händler für jedenfall individuell entscheiden, ob er sich an dem Verfahren beteiligen will. Wird das Verfahren rechtzeitig, also innerhalb der Drei-Wochen-Fri st abgelehnt, entstehen für den Händler keine Kosten. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Händler in seinen AGB und dem Impressum zur Teilnahme an einem Verfahren vor der Universalschlic htungsstelle bereiterklärt hat.
Beste Grüße
die Redaktion
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