Gronkh-Urteil: Gelten Streamer als Rundfunkanbieter?
Für kurzes Aufatmen unter Jugendschützern sorgte daher ein Vorstoß der Landesmedienanstalt Nordrhein-Westfalen. Diese stufte den Let’s-Player Gronkh kurzerhand als Rundfunkanbieter ein. Die Entscheidung löste bei vielen Streamern Verunsicherung aus, hätte aber dafür gesorgt, dass der Zwölfjährige nach der Schule eben keine Inhalte konsumieren kann, die gar nicht für seine Augen gedacht sind. Für den Rundfunk ist nun einmal wie dargestellt geregelt, welche Maßnahmen zum Jugendschutz ergriffen werden müssen. Wie Heise berichtete, räumt die Landesmedienanstalt NRW allerdings ein, dass die Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag nicht mehr zeitgemäß sind.
Allerdings sieht eine Neufassung des Medienstaatsvertrages den „Bagatellrundfunk“ vor. Rundfunkprogramme im Internet, die im Monat durchschnittlich weniger als 20.000 Zuschauer erreichen oder „vorwiegend dem Vorführen und Kommentieren des Spielens eines virtuellen Spiels dienen“, sollen von der Rundfunklizenzpflicht befreit sein. Die Neufassung soll laut t3n diesen Herbst auf den Weg gebracht werden.
Gefahren auf Webseiten für Kinder
Um ihr junges Publikum zu erreichen, unterhalten viele Unternehmen mit entsprechenden Produkten auch Internetseiten für Kinder. Die in kindgerechter Sprache verfassten Seiten sind bunt und animieren zum Klicken, Umschauen – und auch zur Eingabe von Daten. Natürlich bieten solche Seiten beispielsweise auch Gewinnspiele an. Bei diesen Gewinnspielen werden nicht selten Daten, wie etwa Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Alter abgefragt. Dabei handelt es sich um personenbezogene Daten, deren Verarbeitung durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt ist. Diese schreibt nun vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern unter 16 Jahren prinzipiell nur mit der Einwilligung der Eltern möglich ist.
Dieses Erfordernis zu erfüllen, ist für die Betreiber solcher Seiten nicht ganz einfach. Schließlich können diese nicht wissen, ob das Kind auf der anderen Seite tatsächlich in dieser Hinsicht betreut wird. Bei Kindern ab dem zwölften Lebensjahr ist es keine Seltenheit, alleine zu surfen. So gaben bei einer Umfrage aus dem Jahr 2018 72 Prozent der 12- bis 13- Jährigen an, allein im Netz zu surfen. Bei den 10- bis 11-Jährigen sind es immerhin noch 40 Prozent. Dessen scheinen sich auch die Seitenbetreiber bewusst zu sein. Jedenfalls wird bei Gewinnspielen für Kinder oftmals darauf hingewiesen, dass die Kinder vor der Eingabe ihrer Daten bitte ihre Eltern um Erlaubnis bitten sollen. Oftmals wird daher eine Checkbox mit einem entsprechenden Text verwendet.
Problematisch ist hier allerdings, dass der Seitenbetreiber keinerlei Einfluss darauf hat, ob die Checkbox vom Kind oder dessen Eltern abgehakt wird. Inwiefern an dieser Stelle rechtliche Konsequenzen für die Seitenbetreiber drohen, wurde noch nicht von Gerichten entschieden. Eine wirkliche Rechtssicherheit bezüglich dieser Angebote kann nach aktuellem Stand der Dinge also noch nicht hergestellt werden. Hier sind schlicht und ergreifend die Eltern gefragt, ihren Kindern einen kritischen Umgang mit der Freigabe von Informationen anzuerziehen.
Der Fremde auf der anderen Seite
Eine Angst, die viele Eltern sicherlich umtreibt, ist die Anonymität im Netz und die daraus resultierenden Risiken. Im Netz gibt es zahlreiche Seiten, in denen sich Kinder und Jugendliche in Chats mit Gleichaltrigen treffen können. Der Haken an der Sache ist, dass niemand mit Sicherheit sagen kann, ob auf der anderen Seite der 13-jährige Paul mit der eigenen Tochter chattet, oder nicht vielleicht doch eher der 40-Jährige Gerd, der nichts Gutes im Sinn hat. Cyber-Grooming, also das Heranmachen an Kinder im Netz, ist verboten.
Beim Cyber-Grooming geht es noch nicht um die Missbrauchshandlung an sich, sondern lediglich um die Aufnahme der Kommunikation zu einem Kind, um dieses möglicherweise später zu missbrauchen. Es ist also so gesehen der Versuch des Missbrauchs.
Cyber-Grooming: Das Problem des „untauglichen Versuches“
Zum Auffinden von verdächtigen Personen geben sich Ermittler der Polizei oft als Kinder aus und begeben sich auf die Suche nach potentiellen Tätern. Das Problem an der Sache ist allerdings folgendes: Der mögliche Täter denkt zwar, dass auf der anderen Seite ein Kind sitzt, das ist aber nicht der Fall. Juristisch gesehen spricht man hier von einem untauglichen Versuch: Der mögliche Täter strebt den Taterfolg an, kommt aber nicht so weit (Versuch). Beim untauglichen Versuch kommt noch der Umstand hinzu, dass der Taterfolg gar nicht erreicht werden kann. Bilderbuchhaft wird hier oft das Beispiel des Täters angeführt, der sein Opfer mit einer täuschend echt aussehenden Wasserspritzpistole erschießen möchte.
Beim untauglichen Versuch kann das Gericht von einer Strafe absehen oder sie ganz abmildern.
Nun wurde im Januar 2020 das Strafgesetzbuch in § 176 StGB so abgeändert, dass sowohl Cyber-Grooming, als auch der untaugliche Versuch des Cyber-Groomings unter Strafe gestellt wird. Es wird also bestraft, wer sich im Netz an ein Kind heran macht, was eigentlich kein Kind, sondern ein Ermittler ist. Der ehemalige BGH-Strafrichter Thomas Fischer bezeichnet den Paragraphen in seiner Spiegel-Kolumne daher als „Versuch des Versuchs des Kindesmissbrauchs“.
Inwiefern dadurch die Gefahren für Kinder im Netz reduziert werden, muss die Entwicklung zeigen.
Never ending Story: Kinderfotos im Netz
Den Abschluss macht das leidige Thema Kinderfotos im Netz. Verfolgt man hier die regelmäßigen Diskussionen im Netz, scheint es im großen und ganzen zwei Lager zu geben. Die einen sagen: „Kinderfotos haben im Netz nichts zu suchen!” Die anderen stellen sich eher auf den „Ich mach mit meinen Kindern was ich will“-Standpunkt. Rein rechtlich gesehen ist es so, dass die Veröffentlichung von Fotos im Netz immer in die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen eingreift. Die Frage ist dabei stets, ob der Eingriff gerechtfertigt ist. In die eigenen Grundrechte darf der Mensch recht freigebig selbst eingreifen. Es stellt sich also die Frage, ob man die Bilder seiner minderjährigen Kinder selbst veröffentlichen kann.
Darf ich Bilder meiner Kinder bei Facebook und Co. posten?
Rechtlich muss hier auf die sogenannte Grundrechtsmündigkeit abgestellt werden. Je nachdem, um welches Grundrecht es geht, muss die Altersgrenze quasi über den Daumen gepeilt werden. Für die sogenannte Religionsmündigkeit hat sich eine Altersgrenze von 14 Jahren eingebürgert. Bei der Entscheidung über die körperliche Unversehrtheit, um die es beim Stechen von Piercings und Tattoos geht, dürfte die Grenze etwas höher liegen. Hat ein Kind die Grundrechtsmündigkeit für ein Grundrecht noch nicht erreicht, muss der Erziehungsberechtigte entscheiden. Diese Entscheidung muss er allerdings im Sinne des Kindes treffen.
Inwiefern es also im Sinne der eigenen Kinder ist, Bilder auf Facebook und Co. der breiten Masse zu präsentieren, muss jeder selbst entscheiden. Allerdings besteht hier neben der Gefahr, dass das Kind diese Veröffentlichungen später womöglich ernsthaft übel nehmen wird, auch das Risiko, dass andere Personen die Bilder für ihre eigenen Zwecke nutzen.
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