Aufschub bis Juni 2022
In der Welt heißt es dazu, dass Vermietern ihren Mietern nicht kündigen können, wenn diese in den nächsten drei Monaten, also bis zum 30. Juni 2020, ihre Miete nicht oder nur teilweise zahlen können. Dafür müssen die Mieter lediglich beweisen, dass sie aufgrund der aktuellen Lage in finanzielle Schieflage geraten sind und daher ihren Verpflichtungen aus den Mietverträgen nicht mehr nachkommen können. „Der Zusammenhang zwischen Covid-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen“, heißt es dazu in dem Entwurf.
Die Drei-Monats-Garantie soll für die Gewerberaummiete genauso gelten, wie für die Wohnraummiete. Allerdings gilt hier: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Die Mieter müssen die ausgefallenen Zahlungen bis Juni 2022 nachholen. Der Entwurf zielt vor allem auf Mieter ab, die in Ballungszentren wohnen, wo die Miete eher 40 Prozent des monatlichen Haushaltseinkommens ausmachen: „Nur einem Teil dieser Personen dürften Sozialleistungen etwa in Form von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Wohngeld zustehen“, wird weiter aus dem Entwurf zitiert.
Im Normalfall gilt, dass derjenige mit einer fristlosen Kündigung rechnen muss, wer die Miete für zwei Monate ganz oder zu einem nicht unerheblichen Teil nicht zahlt. Die Regierung rechnet allerdings nicht damit, dass die Behörden die komplexen Sozialhilfeverfahren so schnell abarbeiten können. Außerdem würden die Hilfen nicht unbedingt reichen, um den Wohnraum zu sichern.
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