Offenbar weiß das Bundesministerium für Verbraucherschutz und Justiz selbst nicht so recht, wo eigentlich das Problem beim Influencer-Marketing liegt. Das zumindest ist meine feste Annahme, wenn ich mir den gerade veröffentlichten Entwurf zu einer Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anschaue.
Konkret geht es um den § 5a Absatz 6. Dort heißt es zur Zeit noch:
„Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
Dieser soll nun um folgenden Satz ergänzt werden:
„Ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn diese vorrangig der Information und Meinungsbildung dient und für diese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gewährt wurde.“
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