EU-Richtlinie bringt höhere Bußgelder bei Verstößen gegen den Verbraucherschutz

Veröffentlicht: 09.01.2020
imgAktualisierung: 22.06.2022
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
09.01.2020
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Euromünzen mit Europa-Flagge im Hintergrund
© Marian Weyo / Shutterstock.com
Die neue EU-Richtlinie verschärft auch die Sanktionen bei Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht.


Am Dienstag ist eine neue EU-Richtlinie in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um eine Omnibus-Richtlinie, die gleich mehrere andere Richtlinien ändert und vor allem auf den Schutz der Verbraucher abzielt (wir berichteten). Ein Mittel dabei ist eine Verschärfung der Rechtsfolgen bei Verstößen gegen den Verbraucherschutz.

Zwei Millionen Euro Bußgeld

Die Richtlinie sieht laut Heise vor, dass die Mitgliedstaaten „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen“ festlegen. Diese kommen beispielsweise dann zum Einsatz, wenn aus einem Angebot auf einem Marktplatz nicht eindeutig hervorgeht, ob es sich beim Anbieter um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt. So soll es den Käufern künftig leichter sein, zu ermitteln, ob für sie verbraucherschützende Vorschriften greifen – oder eben nicht. Außerdem müssen Unternehmen künftig erläutern, inwiefern sie die Echtheit von Rezensionen überprüfen. 

Bei Verstößen sieht die Richtlinie Bußgelder in Höhe von mindestens vier Prozent des Vorjahresumsatzes vor. Sollten keinerlei Geschäftszahlen verfügbar sein, sollen Bußgelder mit einem Höchstbetrag von mindestens zwei Millionen Euro verhängt werden.

Umsetzungsfrist von zwei Jahren

Anders als bei Verordnungen, die direkt und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten, muss die Richtlinie erst in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie gibt dabei die Rahmenbedingungen vor. Wie die Regelungen genau umgesetzt werden, ist den Mitgliedstaaten überlassen. Diese haben nun zwei Jahre Zeit, um alles umzusetzen.

Veröffentlicht: 09.01.2020
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
5 Kommentare
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Redaktion
17.01.2020

Antworten

Hallo Hansemann,

da hast du Recht. Wir mussten aber auch zweimal lesen, um die Passage im Gesetz zu verstehen.

Die Richtlinie schreibt vor, dass die nationalen Gesetzgeber Höchstgrenzen für die Bußgelder festlegen müssen. Für diese Höchstgrenzen gibt es Mindestanforder ungen. Daher „Höchstbetrag von mindestens X Euro“.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
Hansenmann
16.01.2020

Antworten

Habe mal in die Richtlinie geschaut:
Es gibt noch keine Höchstbeträge, diese sollen erst national in den Mitgliedsländer n festgelegt werden.
Für diese noch festzulegenden Höchstbeträge werden in der EU-Richtlinie Untergrenzen festgelegt.
Hansenmann
16.01.2020

Antworten

"schließt sich ein "Höchstbetrag" der "mindestens" 2.000.000 Euro betragen soll - nicht gegenseitig aus ?"
Ja, irgendwie schon. Stand aber so bei Heise, wurde wahrscheinlich einfach so übernommen...
Redaktion
16.01.2020

Antworten

Hallo Heidemann,

da es um den Schutz von Verbrauchern geht, werden Unternehmen durch die Richtlinie verpflichtet. Es geht also vor allem um B2C-Shops.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
Heidemann
15.01.2020

Antworten

schließt sich ein "Höchstbetrag" der "mindestens" 2.000.000 Euro betragen soll - nicht gegenseitig aus ?
aber auch egal - oder ? - das ganze dient sowieso nur zur Finanzierung weiterer Staats- und Europatreuer Dienerschaft.

muss ich mir jetzt sorgen machen ?
das so auch gegen Privatpersonen dermaßen vorgegangen wird ?