Marktplätze müssen informieren, wie Rankings zustandekommen
Für Händler und Verbraucher wird durch die Omnibus-Richtlinie in Bezug auf Suchergebnis-Rankings auf Marktplätzen aber mehr Transparenz geschaffen. Denn diese müssen künftig offenlegen, welche Parameter die Rankings beeinflussen. Immerhin bestimmen diese Parameter, welche Artikel dem Verbraucher an welcher Stelle und in welcher Form präsentiert werden.
Marktplätze und Online-Händler mit eigenem Shop sollen außerdem dazu verpflichtet werden, anzugeben, ob und wie sie sicherstellen, dass Kundenbewertungen auf ihrer Seite und zu ihren Produkten tatsächlich echt und nicht gefälscht sind. Im eigenen Shop sind dafür die Betreiber verantwortlich, auf Marktplätzen wird der Marktplatz in die Pflicht genommen.
Und wenn im Shop personalisierte Preise genutzt und angeboten werden, muss der Händler den Verbraucher darüber zukünftig ebenfalls transparent informieren. Das betrifft alle Preise, die auf Basis von Profilen des Kundenverhaltens oder anderen automatischen Preiserstellungen zustande kommen.
Vorsicht bei Rabattaktionen!
Durch eine Änderung der Preisangaben-Richtlinie wird es noch weitere Neuerungen bei der Preisangabe für Online-Händler geben. Denn wenn eine Preisermäßigung, beispielsweise aufgrund einer Rabattaktion, im Online-Shop bekannt gegeben wird, muss der vorherige Preis mit angegeben werden. Bei der Angabe des vorigen Preises ist dabei wichtig, dass es der niedrigste Preis ist, der im Shop mindestens 30 Tage lang angeboten wurde.
Zudem sollen Online-Händler künftig noch deutlicher kennzeichnen, ob sie ein gewerblicher oder privater Verkäufer sind, da dies gerade auf Marktplätzen oder Plattformen oftmals nicht gemacht wird. Denn für den Verbraucher hängt davon ab, ob er das EU-Verbraucherrecht auch anwenden kann.
Bei Verstößen gegen die Verbraucherrechte sieht die Omnibus-Richtlinie zudem EU-weit harmonisierte Bußgelder vor.
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das sind zwei unterschiedlich e Sachen. Bußgelder liegen in öffentlich-rech tlicher Hand; das UWG ist rein privatrechtlich . Schon jetzt ist es so, dass die meisten Wettbewerbsvers töße auch vom Staat mit einem Bußgeld belangt werden könnte. Beispielsweise sieht das TMG, welches die Impressumspflic ht regelt, auch Bußgelder vor. Die Abmahnregelunge n des UWG bleiben davon aber unberührt.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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wenn die EU jetzt Regelungen zu Bußgeldern bei Verbraucherrechtsverstößen
beschließt und sich Deutschland ebenfalls daran beteiligen muss, stellt sich
mir die Frage, ob dann das auf Privatpersonen verlagerte "Abmahnrecht" nach dem
UWG nicht gegen EU-Recht verstößt, da es ja keine Bußgeldbestimmu ngen bzw.
staatlich verfolgbare Verstöße enthält, sondern lediglich die Verfolgung dieser
Verstöße auf Privatpersonen und -Institutionen verlagert.
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