Seit Jahresbeginn 2019 gilt das Verpackungsgesetz und stellt einige Pflichten für Unternehmer wie Online-Händler im Umgang mit ihren Verpackungen auf. Zum Jahreswechsel müssen sie in dieser Hinsicht nun wieder besonders aktiv werden: Es stehen bei vielen gleich vier wichtige Meldungen an. Werden diese nicht getätigt, drohen hohe Bußgelder.
Beinahe jeder Online-Händler, der Ware in Versandverpackungen an private Haushalte oder gleichgestellte Anfallstellen wie Restaurants oder Pensionen versendet, unterliegt mit seinen Versandverpackungen auch den Pflichten des Verpackungsgesetzes.
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ich wende mich hier an Herrn Schulz. Ihre Annahme, dass Hersteller von Kartonagen keine bereits vorlizenzierten Verpackungen verkaufen, ist grundsätzlich richtig und dies möchte ich gerne mit einer kurzen Erläuterung vertiefen: Bei den Kartonagen handelt es sich um ein Produkt des Herstellers und zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht um eine Verpackung. Diese wird es erst, wenn ich diesen Karton mit Ware befülle. Ausnahmen stellen hier sogenannte "Serviceverpack ungen", wie Coffee to Go Becher oder Brötchentüten dar. Hier, und nur in diesem Fall, kann ein Verkäufer darauf bestehen, dass die Verpackungen bereits lizenziert werden. Grundsätzlich anzunehmen, dass gekaufte Kartonagen bereits lizenziert sind, reicht also nicht aus, da derjenige, der diese mit Ware befüllt, für den Gesetzgeber in der Verpflichtung steht, eine Lizenzierung auch nachweisen zu können.
Gruß
Annika Harke
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Ich zitiere mal eine im Netz gefundene Erklärung eines Lizenzierungsunternehmens:
"Für die Lizenzierung ist der Hersteller bzw. der Erstinverkehrbr inger des Verpackungsmate rials verantwortlich. Die Zentrale Stelle schreibt dazu: „Erstinverkehrbr inger ist derjenige, der erstmals eine mit Ware befüllte b2c-Verpackung gewerbsmäßig (ggf. auch unentgeltlich) an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt.“"
Sprich: Wenn man die Verpackung als erster in den Verkehr bringt und zwar BEFÜLLT! und B2C, dann gilt man als Erstinverkehrbr inger. Also glaube ich nicht, dass die Hersteller der Kartons bereits die Lizenzierung vollziehen. Ich werde aber sicherheitshalb er mal bei einem meiner Lieferanten nachfragen und falls sich meine Aussage hier als Irrtum herausstellt hier nochmal Meldung machen.
Falls ich nichts mehr schreibe wünsche ich allen Lesern jetzt schonmal einen guten Rutsch und ein Verpackungsmate rialien-armes 2020 :D
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Kauft der Händler Versand Verpackungen für seine Umverpackungen um die Original Verpackungen beim Versand zu schützen, und bezieht er diese Verpackungen ausschließlich in Deutschland, wird vom Hersteller der Verpackungen diese Abgabe bereits geleistet wenn dieser in Deutschland produziert.
Wird die Verpackung in Deutschland erworben und der Lieferant nicht der Hersteller ist, sollte sich der Händler eine Bestätigung einholen, das für die von ihm in Verkehr gebrachte Ware (Verpackung) die Abgaben entrichtet werden. Immer der in Verkehr Bringer ist zuständig für die Erfüllung der Anforderungen. Der Käufer, Händler kann sich erst einmal grundsätzlich darauf verlassen das sein Lieferant (vorausgesetzt, er bezieht die Waren in Deutschland) auch die Vorgaben, Anforderungen erfüllt sind.
Auch jeder Privatkunde der einem anderen Privatkunden etwas versendet (auch zum Verkauf, Ebay Kleinanzeigen und die Verpackung ja bei DHL, Post, Hermes, GLS Shop etc. ) ist von der Verpackungsabga be ja befreit obwohl er ja beim anderen Consumer ebenfalls Verpackungsmüll produziert.
In Ihren Ausführungen kommt das hier etwas anders rüber und sorgen eigentlich mehr für Unruhe was man aus den Kommentaren auch bereits entnehmen kann anstatt hier mal richtig aufzuklären. Es gibt doch genügend Rechtsverdreher in Deutschland, da sollte sich der Händlerbund nicht auch noch mit beteiligen und lieber solchen Anwälten im Interesse ihrer Mitglieder das Handwerk legen. Oder noch besser als Interessen Vertreter seiner Mitglieder mal etwas mehr Einfluss (Lobby Arbeit) auf die Gesetzgebung nehmen.
Eine Klarstellung von Ihrer Seite wäre wünschenswert. Mit den tatsächlichen Fakten und weniger schwammigen Aussagen.
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Hinhalten muss aber der Händler :(
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An allem sind die Spedition und Kurierdienste schuld. Sie schmeißen mit den Kartons umher und beschädigen fast jede Ware, die nicht Textilien ist.
Und versucht mal dies zu reklamieren und eine Entschädigung zu bekommen. Ihr habt je die Versicherung doch bezahlt. Wenn der Panzer- Außenkarton nicht beschädigt wurde, dann ist es Eure Schuld, da zu wenig Füllstoffe drinnen. Wenn der Karton beschädigt wurde, dann ist es auch Eure Schuld, da Karton nicht genug stabil gewählt. Zeit und Nerven verloren, keine Entschädigung bekommen, Ware noch einmal auf eigene Kosten verschickt. Das nächste Mal spart sich der Händler die Reklamation und ... die Statistiken der Speditionen blühen: die Reklamationsrat e sinkt immer weiter.
Die Lösung ist einfach: im Transport (bzw. Post-)- Gesetz eintragen, dass der Spediteur für die Übernommene Ware Haftet und im Falle einer Beschädigung hat er sofort eine Entschädigung auszuzahlen, es sei denn er kann es Beweisen, dass der Händler bereits beschädigte Ware eingepackt hatte.
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vielen Dank für deinen Kommentar. Wie erwähnt ist das bei jedem dualen System anders.
Beste Grüße,
die Redaktion
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da jedes duale System eine eigene Frist festlegt, können wir keine genaue Angabe machen. Der Beitrag wurde entsprechend um einen klarstellenden Hinweis ergänzt.
Beste Grüße,
die Redaktion
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danke für deinen Kommentar. Da jedes duale System eine eigene Frist festlegt, können wir keine genaue Angabe machen. Der Beitrag wurde entsprechend um einen klarstellenden Hinweis ergänzt. :)
Beste Grüße,
die Redaktion
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