Aktuell gelten per Gesetz zwei Jahre Gewährleistung. Das bedeutet, dass der Käufer Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen kann, wenn sich innerhalb dieser Zeit ein Mangel an der Sache zeigt. Ein Mangel liegt dann vor, wenn ein Produkt nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Außerdem muss der Mangel bereits bei Gefahrübergang, also beispielsweise bei der Übergabe vom Verkäufer an den Käufer in der Filiale, vorgelegen haben.
Handelt es sich um ein B2C-Geschäft und tritt der Mangel innerhalb des ersten halben Jahres auf, so wird außerdem von Gesetzes wegen vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Sieht der Händler den Fall anders, so ist er an der Stelle derjenige, der beweisen muss, dass das Produkt frei von Mängeln war.
Genau an diesem Punkt will Heise zufolge nun Hamburgs Justizsenator schrauben und hat auf der Justizministerkonferenz Vorschläge gemacht.
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da haben Sie nicht Unrecht: Im Rahmen der Gewährleistung haben Sie das Recht, zur Nachbesserung oder aber auch Neulieferung. An dieser Stelle dürfen Sie je nach Mangel entscheiden, ob eine Reparatur sinnvoll ist. Einen Anspruch auf ein neues Gerät hat der Kunde aber nicht.
Beste Grüße,
die Redaktion
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ich haben da mal eine kurze Frage an Sie, wir haben hier folgenden Fall:
Kunde reklamiert ein defektes Gerät welches über 1 Jahr alt ist und behauptet das er ein Anrecht auf ein Neugerät hat und einer Reparatur nicht zustimmen muss.
Ist das richtig ? Unser Stand war immer das wir bei 2 Jahren Garantie die Möglichkeit haben 2 x Nachzubessern spricht eine Reparatur durchzuführen.
Freue mich über ein kurzes Feedback
Mit freundlichem Gruß
Matthias Steffens
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