Ab Inkrafttreten ausschlaggebend: 20 statt 10 Personen
Bislang benötigten Unternehmen grundsätzlich einen Datenschutzbeauftragten, wenn sich mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Diese Schwelle wird nun, sobald die Änderung in Kraft tritt, auf 20 Personen angehoben, wie es in einer Mitteilung des Bundesrates vom heutigen Tage heißt. Viele Unternehmen sind dadurch nicht mehr verpflichtet, einen solchen Beauftragten zu benennen.
Eine theoretische Entlastung kleiner Unternehmen lässt sich damit nicht von der Hand weisen. Ob diese Anpassung aber auch praktisch als Erleichterung begriffen wird, muss wohl jeder Unternehmer selbst entscheiden. Denn an den grundsätzlichen Anforderungen der DSGVO ändert sich nichts: Betroffene haben etwa nach wie vor spezielle Rechte, wie etwa jenes auf Auskunft oder auf Löschung von Daten. Auch müssen der Datenschutz durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert und weitere Anforderungen erfüllt werden. Ein Datenschutzbeauftragter kann hier die nötige Expertise bieten und Unternehmer dort unterstützen, wo Fachwissen gefragt ist. Die freiwillige Beauftragung eines Datenschutzbeauftragten oder zumindest die Unterstützung durch einen Experten ist damit auch im Hinblick auf steigende Bußgelder womöglich die nachhaltigere Alternative.
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