Unterscheidung zwischen Verbänden und Mitbewerbern
Der Entwurf sieht vor, dass Verbände und Mitbewerber in Bezug auf den Aufwendungsersatzanspruch grundsätzlich unterschiedlich behandelt werden. Für Mitbewerber soll der Aufwendungsersatzanspruch bei Abmahnung von Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, sowie bei Abmahnung von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz ausgeschlossen werden. Auf Verbände, Industrie- und Handelskammern trifft das nicht zu.
Für Abmahnungen durch Mitbewerber soll außerdem die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei einer erstmaligen Abmahnung ausgeschlossen werden. Auch das trifft auf Verbände, Industrie- und Handelskammern nicht zu. Verbände sollen laut Regierungsentwurf weiterhin einen Aufwendungsersatz verlangen dürfen und auch beim erstmaligen Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe vereinbaren können.
Welchen Grund hat der Gesetzgeber für diese Unterscheidung? Leider lässt der Entwurf diese Frage offen, denn sachgerechte Argumente sind in der Gesetzesbegründung nicht anzutreffen. Ein Großteil von Abmahnungen wegen kleiner, aber leicht zu erkennender Verstöße wird inzwischen von Verbänden ausgesprochen. Dienen diese, in beachtlichen Größenordnungen ausgesprochenen Abmahnungen tatsächlich immer dem Zweck des fairen Wettbewerbs? Worin sieht der Gesetzgeber diese Differenzierung begründet? Sieht der Gesetzgeber bei Verbänden die wirksamere Durchsetzung von Recht als bei Mitbewerbern? Tragen Abmahnungen durch Mitbewerber per se weniger zur Rechtsdurchsetzung bei als Abmahnungen durch Verbände und IHK's? Sind Abmahnungen durch Mitbewerber per se rechtsmissbräuchlich? Wohl kaum.
Wenn sich Unternehmen anwaltlicher Hilfe bedienen, Kosten für einen rechtskonformen Internetauftritt aufwenden, sollen und müssen diese das Recht haben mittels eines Anwalts Konkurrenten abzumahnen, die gegen Impressums- , Informations- und Kennzeichnungspflichten verstoßen. Das wäre fair!
Ein Grund für die Entscheidung der Ungleichbehandlung könnte sein, dass der Gesetzgeber die Abmahnbefugnis von Verbraucherschutzverbänden nicht antasten möchte. Dem kann aber entgegnet werden, dass auch Abmahnungen von Mitbewerbern, zumindest mittelbar, dem Verbraucherschutz dienen: Wettbewerbsrechtliche Verstöße sind zumeist auch Verstöße gegen verbraucherschutzrechtliche Normen. Wer keine Widerrufsbelehrung vorhält oder fehlerhafte Preise angibt, verschafft sich nicht nur einen Wettbewerbsvorteil, er führt den Verbraucher in die Irre. Derart unlauteres Verhalten muss von Verbänden und Mitbewerbern mit gleicher Konsequenz abmahnfähig bleiben.
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Leider wird der Gesetzentwurf auf anderen Plattformen viel zu oft als ein "Erfolg" verkauft.
Den Missbrauch von Abmahnungen verhindert man nicht indem man den unlauteren Wettbewerber bevorteilt und das Geschäftsmodell der Massenabmahnung allein an Abmahnvereine überträgt!
Der Gesetzgeber muss hier viel genauer hinschauen und nicht pauschal gegen Unternehmer vorgehen, die an einem sicherem Marktumfeld interessiert sind!
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