Seit dem Beschluss der EU-Urheberrechtsreform sind die befürchteten Uploadfilter in aller Munde. Was dabei allerdings etwas untergeht, ist eine Regelung, die im Vorfeld teilweise genauso harte Kritik einstecken musste, wie Artikel 17 (alte Fassung: Artikel 13). Es geht um das in Artikel 15 (ursprünglicher Entwurf: Artikel 11) verankerte Leistungsschutzrecht.
Konkret geht es beim Leistungsschutzrecht um folgende Problematik: Google und Co. sollen kurze Ausschnitte von Texten, die sogenannten Snippets, nicht mehr einfach so darstellen können. Hintergrund ist dabei, dass diese Portale mit dem Darstellen fremder Inhalte Geld verdienen, ohne dabei demjenigen, der die eigentliche Leistung erbringt – also dem Urheber beziehungsweise dem dahinterstehenden Verlag – eine Vergütung zu gewähren.
Axel Voss hat sich zum Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechts gegenüber dem Europäischen Parlament wie folgt geäußert: „Heutzutage nutzen große Plattformen Presseinhalte, verdienen viel Geld damit und die Verlage bekommen keinen Anteil. Artikel 11 verleiht Presseverlagen ihr eigenes Recht, eine Vergütung verlangen zu können, wenn Plattformen ihre Inhalte nutzen.”
Die private oder nichtkommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen bleibt hingegen erlaubt. Auch das Setzen von Hyperlinks ist nicht betroffen, sofern sie nicht mehr als einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge enthalten. Zum Vergleich: Die Snippets, von denen stets die Rede ist, haben meist eine Länge von etwa drei Sätzen.
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