Kürzlich musste ein kleines Hamburger Unternehmen 5.000 Euro Bußgeld zahlen, weil es keinen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag geschlossen hat. Die Krux an der Sache: Das Unternehmen hatte den Dienstleister mit Sitz in Spanien mehrmals um einen solchen Vertrag gebeten; diesen aber nicht erhalten. Die Hamburger Datenschutzbehörde lässt das aber nicht als Rechtfertigung durchgehen: Sie sieht auch den Auftraggeber in der Pflicht, einen solchen Vertrag zu schließen. Tut er dies nicht, handelt er entgegen der Datenschutzgrundverordnung und es kann – wie der Fall zeigt – ein Bußgeld verhängt werden.
Wir haben Rechtsanwalt Timo Schoos von der ITB Rechtskanzlei zu dem Thema interviewt.

Wie siehst Du die Sache? Ist die Entscheidung der Behörde überraschend?
Vorab ist festzuhalten, dass der Sachverhalt bisher nur unvollständig bekannt ist. Insbesondere wissen wir nicht genau, welche Dienstleistungen das spanische Unternehmen erbringen sollte beziehungsweise erbracht hat. Daher können wir nicht beurteilen, ob tatsächlich ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung notwendig war.
Nimmt man jedoch an, dass hier ein solcher Vertrag notwendig war, ist die Behördenentscheidung keinesfalls überraschend. Denn die Datenschutzgrundverordnung sieht die Pflicht zum Abschluss eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung eindeutig sowohl beim Auftraggeber als Verantwortlichem als auch beim Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter.

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