Mit dem Jahreswechsel kam es zu einigen Änderungen im Steuerrecht. Dabei ist auch die Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie, die für eine unionsweite Harmonisierung der steuerlichen Berücksichtigung solcher sorgen soll.
Bisher gab es im deutschen Recht eine Unterscheidung zwischen Waren- und Sachgutscheinen sowie Wertgutscheinen, auch Rabattgutscheine erfasst das Gesetz bislang noch. Für Gutscheine, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden, gelten nun aber neue Regeln. Dazu gehört auch die Änderung der Definitionen verschiedener Gutscheingattungen.
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es geht hierbei lediglich um die umsatzsteuerlic he Berücksichtigun g der Gutscheine, also insbesondere um den Zeitpunkt, zu welchem die Steuer für den Ausgeber des Gutscheins anfällt. Zuvor wurden die Sachverhalte nach Sach- und eben Wertgutschein unterschieden, hier haben sich die Kategorien und ihre Namen jetzt etwas geändert. Praktisch relevant sind diese Änderungen besonders für die Ausgebenden dieser Gutscheine, also etwa Händler, weniger aber für Verbraucher.
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Was genau heißt das jetzt im Klartext für den einzelnen Händler und Verkäufer, sollte er weiterhin Wert- und Sachgutscheine im Traditionellen Sinne ausstellen, sind diese ungültig mit dem neuen Gesetz? Was genau heißt das für die Einführung neuer Gutscheine, müssen diese deklariert werden als Mehrzweckgutsch eine, sobald dieser einen Wert enthält? Wie genau im Detail ändert es jetzt das Verhältnis beim einkaufen mit der Besteuerung für den Endverbraucher mit einem Gutschein?
Mit freundlichen Grüßen
Felix B.
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