Der Gesetzesentwurf zur Brückenteilzeit ist viel diskutiert und wurde nun – wie Juris berichtet – vom Bundesrat gebilligt. Bei der Einführung der Brückenteilzeit geht es darum, Leben und Arbeit flexibler miteinander vereinbaren zu können. Beschäftigte sollen die Möglichkeit haben, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum reduzieren zu können, ohne sich darum sorgen zu müssen, danach nicht wieder in die Vollzeitbeschäftigung zurückkehren zu können. Anspruch auf Brückenteilzeit haben Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitern. Für Unternehmen mit 46 bis 200 Arbeitnehmern gilt eine sogenannte Zumutbarkeitsgrenze: Diese Betriebe müssen nur jedem 15. Beschäftigten den Anspruch gewähren.
Arbeitnehmer hingegen haben den Anspruch, sobald der Arbeitsvertrag ein halbes Jahr läuft. Ab diesem Zeitpunkt können sie in eine befristete Teilzeit wechseln. Wie lang dieser Zeitraum ist, muss vorher festgelegt werden; er muss aber zwischen einem und fünf Jahren liegen. Besondere Gründe, wie etwa die Pflege eines Verwandten oder die Elternschaft, müssen nicht geltend gemacht werden. Nach Ablauf der befristeten Teilzeit haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeit. Der Anspruch wird im Teilzeit- und Befristungsgesetz zu finden sein. In Kraft treten soll die Gesetzesänderung am 01.01.2019.
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