EGBGB kommt auf den Prüfstand
Dringt man etwas tiefer in den Fall vor, kommt man zu dem Schluss, dass hier nicht nur Amazons Verhalten in Frage steht – auf dem Prüfstand steht auch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz EGBGB. Dort werden Unternehmen verpflichtet, den Verbrauchern unter anderem ihre Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Norm setzt Deutschland die Verbraucherrechte-Richtlinie der EU um:
„Der Unternehmer ist [...] verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
[...]
Nr. 2 seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
[...]”
Kernpunkt der Frage ist das Wort „gegebenenfalls”. In der zugrunde liegenden Richtlinie steht die Telefonnummer nämlich nach dem Wörtchen gegebenenfalls, im deutschen Gesetz steht die Telefonnummer aber davor. Außerdem kommt noch dazu, dass das Wort „gegebenenfalls” nur in der deutschen Übersetzung der Richtlinie so da steht. Sowohl in der französischen, als auch in der englischen Sprachfassung steht dort wörtlich übersetzt: „falls vorhanden”.
Kommentar schreiben