Im achten – und vorerst auch letzten – Teil unserer Reihe zur Geoblocking-Verordnung, geht es darum, auf was Händler in ihren Shops ab dem 03.12.2018 achten müssen.
Bei der EU-Verordnung geht es vor allem darum, ungerechtfertigtes Geoblocking zu beseitigen. Es ist daher nicht mehr gestattet, Kunden aufgrund ihrer länderspezifischen IP-Adresse aus dem Shop auszusperren. Neben der IP-Adresse dürfen aber auch keine anderen Merkmale mehr mit berücksichtigt werden, die auf die Staatsangehörigkeit oder die Wohnanschrift des Kunden schließen lassen, wie etwa die Anschrift oder GPS-Daten. Theoretisch muss es also jedem Bewohner des Europäischen Wirtschaftsraum möglich sein, den Shop zu besuchen, und zwar unabhängig davon, ob der Händler eine Lieferung in das konkrete Land anbietet.
Ausnahmsweise ist Geoblocking gerechtfertigt, wenn der Händler damit nationales Recht umsetzt. Dies ist für solche Händler relevant, die ihr Geschäft auf bestimmte Länder ausgerichtet haben, also beispielsweise den Versand anbieten. Hier ist vor allem an nationale Bestimmungen zum Jugendschutz und zur Buchpreisbindung zu denken.
Zum Beispiel: Ein Händler betreibt einen Büchershop und hat seinen Handel auf Österreich und Deutschland ausgerichtet. Beide Länder verfügen jeweils über eine unterschiedliche Buchpreisbindung. Hinzu kommt noch, dass manche Bücher in Deutschland indiziert sind; in Österreich nicht. Der Shop erkennt anhand der länderspezifischen IP-Adresse woher der Kunde kommt und passt automatisch die Preise an. In Deutschland verbotene Bücher werden deutschen Kunden gar nicht erst angezeigt.
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