Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden: Ein Reisevermittler darf in Facebook-Videos keine identifizierbaren Personen ohne Einwilligung zeigen (Beschluss vom 05.03.2026, Az. 29 L 4014/25). Hintergrund war ein Clip mit leicht bekleideten Badegästen an einem Skypool in Dubai auf einem geschäftlichen Facebook-Account.

Die Datenschutzbehörde hatte angeordnet, veröffentlichte Videos so zu bearbeiten, dass Personen unkenntlich sind – es sei denn, sie haben zugestimmt. Die Richter bestätigten die Maßnahme: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO greife nicht. Die wirtschaftlichen Interessen im Social-Media-Marketing müssten hinter dem Schutz der Privatsphäre zurückstehen, zumal Inhalte auf Facebook potenziell ein Millionenpublikum erreichen. Mildere Mittel wie Verpixeln seien ausreichend und zumutbar. Für E-Commerce und Online-Marketing gilt: Werbevideos auf Plattformen wie Facebook oder Instagram dürfen keine identifizierbaren Unbeteiligten zeigen – Einwilligungen einholen oder konsequent anonymisieren.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com