Wer ein Kundenkonto nur zusammen mit einer verpflichtenden Newsletter-Anmeldung anbietet, verstößt gegen das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO. Das hat das OLG München entschieden (Urt. v. 23.04.2026, Az. 29 U 599/24 e).
Kundenkonto nur mit Newsletter-Anmeldung aktivierbar
Ein Verbraucherverband war gegen einen Online-Shop vorgegangen, der sich selbst als „Shoppingclub“ positionierte. Nach der Registrierung erhielten Kunden eine E-Mail, in der ein einziger Klick zugleich das Kundenkonto aktivierte und den Newsletter-Bezug bestätigte – getrennt bestätigen ließ sich beides nicht. Wer den Newsletter wieder loswerden wollte, musste sich nachträglich per Abmeldelink oder E-Mail austragen.
Der Betreiber verteidigte die Kopplung mit seinem Geschäftsmodell: Die schnelle Abverkaufsdynamik eines Shoppingclubs erfordere den direkten Newsletter-Kontakt.
Kopplungsverbot aus der DSGVO verletzt
Das OLG München folgte dem nicht und untersagte die Praxis. Zentrale Punkte der Begründung:
- Keine echte Wahlfreiheit: Da Nutzer das Konto nicht ohne Newsletter-Zustimmung aktivieren konnten, fehlte es an einer freiwilligen Einwilligung im Sinne des Art. 7 Abs. 4 DSGVO.
- Erschwerter Widerruf: Weil eine Abmeldung erst nach Erhalt von Werbung möglich war, sah das Gericht die Entscheidungsfreiheit der Nutzer zusätzlich beeinträchtigt.
- Kein Bezug zum Vertragszweck: Der Newsletter-Versand war für den eigentlichen Vertragsgegenstand – den Kauf reduzierter Markenartikel – nicht erforderlich. Auch der Verweis auf „Shoppingclub-Vorteile“ ändere daran nichts, da diese nicht zum Kern der geschuldeten Leistung gehörten.
- Beweislast beim Anbieter: Der Shop-Betreiber konnte nicht darlegen, dass sich der Kaufvertrag ohne Newsletter-Versand nicht hätte erfüllen lassen.
Im Ergebnis stellte das Gericht klar, dass ein Geschäftsmodell die Freiwilligkeits-Anforderungen der DSGVO nicht aushebeln darf.
Fazit: Kundenkonto und Newsletter-Einwilligung technisch trennen
Entscheidend ist der konkrete Sachverhalt: Es ging um einen kostenpflichtigen Warenkauf, bei dem die Einwilligung faktisch erzwungen wurde. Für Konstellationen ohne kostenpflichtige Leistung – etwa ein kostenloses Gewinnspiel – trifft das Urteil keine Aussage. Eine Kopplung von Gewinnspielteilnahme und Newsletter-Einwilligung lässt sich daraus also nicht automatisch als unzulässig ableiten.
Für Online-Händler mit Kundenkonto heißt das: Kontoerstellung und Newsletter-Anmeldung sollten technisch und rechtlich getrennt werden – etwa durch getrennte Checkboxen oder einen separaten Double-Opt-in-Prozess für den Newsletter. Andernfalls drohen Abmahnungen durch Verbraucherverbände oder Mitbewerber.
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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