Kundenkontos erleichtern Bestellungen im Online-Handel ungemein – können aber auch abschrecken. Viele Verbraucher :innen möchten für eine einmalige Bestellung kein dauerhaftes Profil anlegen. Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat hierzu bereits deutlich gemacht, dass Online-Shops grundsätzlich auch Bestellungen ohne Kundenkonto ermöglichen müssen.
Grundsatz der Datenminimierung
Die DSK stützt ihre Auffassung auf den in der DSGVO verankerten Grundsatz der Datenminimierung. Danach dürfen Unternehmen nur die personenbezogenen Daten verarbeiten, die zur Erfüllung des jeweiligen Vertrags notwendig sind.
Für eine klassische Online-Bestellung sind das üblicherweise:
- Name
- Lieferadresse
- Rechnungsadresse
- E-Mail-Adresse
Der wesentliche Unterschied zwischen einer Gastbestellung und einem Kundenkonto liegt nicht in der Art der Daten, sondern im Zweck der Speicherung. Während bei der Gastbestellung nur die konkrete Transaktion abgewickelt wird, werden Daten in einem Kundenkonto auf Vorrat für potenzielle zukünftige Käufe gespeichert.
Die DSK betont, dass Händler bei einer Erstbestellung nicht automatisch davon ausgehen dürfen, Daten „für mögliche, aber ungewisse zukünftige Geschäfte“ speichern zu dürfen. Für ein dauerhaftes Kundenkonto braucht es eine bewusste Entscheidung der Kundschaft.
Unfreiwilliges Kundenkonto?
Da ein Kundenkonto für die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist, ist für dessen Einrichtung eine Einwilligung notwendig. Und diese Einwilligung muss freiwillig erfolgen.
Freiwilligkeit setzt voraus, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine echte Wahl haben.
Das bedeutet: Online-Shops müssen eine gleichwertige Bestellmöglichkeit ohne Kundenkonto anbieten.
Gleichwertig ist eine Gastbestellung laut DSK vor allem dann, wenn:
- kein höherer Aufwand entsteht als bei einer Bestellung mit Konto
- keine Nachteile künstlich erzeugt werden (z. B. schlechtere Lieferoptionen)
- ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet wird
Fehlt eine solche Möglichkeit, kann die Einwilligung in die Kontoerstellung als nicht freiwillig gewertet werden.
Löschung von Kundenkonten bei Inaktivität
In einigen spezialisierten Branchen kann es notwendig sein, Bestellungen nur über Kundenkonten abzuwickeln – etwa bei fachlich beschränkten Sortimenten oder besonderen Zugangsvoraussetzungen. Auch dann gilt jedoch der Grundsatz der Datenminimierung.
Das bedeutet insbesondere:
- Kundenkonten dürfen nicht unbegrenzt bestehen bleiben.
- Sie sollten nach einer angemessen kurzen Inaktivitätsfrist automatisch gelöscht werden.
So vermeiden Händler unnötige Datenberge und erfüllen die Anforderungen der DSGVO.
Einordnung: Was bedeutet das Otto-Urteil für Händler:innen?
Der DSK-Position steht ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (27.02.2025 – 5 U 30/24) gegenüber. In diesem Fall ging es um den Marktplatz Otto.
Bestellung nur mit Registrierung möglich – und dennoch zulässig
Die Verbraucherzentrale hatte geklagt, weil Otto keine Gastbestellungen anbot und sich hierfür auf die DSK berufen. Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das OLG Hamburg wiesen die Klage ab.
Das OLG entschied:
- Ein Online-Shop, der zugleich Marktplatz ist, muss keine Gastbestellungen ermöglichen.
- Die Registrierung aller Kund:innen sei aufgrund der Marktplatzorganisation erforderlich, insbesondere weil zahlreiche Bestellungen nicht zwischen Kund:innen und Otto, sondern zwischen Kund:innen und Dritthändler:innen zustande kommen.
- Das Kundenkonto gewährleiste eine effiziente, einheitliche Abwicklung dieser Vorgänge.
- Zusätzlich fragte Otto bei der Registrierung – abgesehen vom Passwort – keine weitergehenden Daten ab.
Auch die parallele Kritik zur Datennutzung wies das Gericht ab, da die Datenschutzerklärung ausreichend über Werbezwecke informierte.
Aber: Das Urteil gilt nicht für klassische Online-Shops
Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass es sich hier um eine Ausnahme handelt.
Der Fall sei nicht auf reguläre Online-Shops übertragbar.
Für typische Händler:innen gilt daher weiterhin:
- Gastbestellungen sollten angeboten werden.
- Die DSK-Auffassung bleibt für Shops ohne Marktplatzfunktion maßgeblich.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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