Darf die Bundesregierung eine Facebook-Seite betreiben?

Veröffentlicht: 25.08.2025
imgAktualisierung: 25.08.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
25.08.2025
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Facebook-App auf Smartphone-Display, liegend auf einer Laptop-Tastatur in Nahaufnahme.
dimarik / Depositphotos.com
Ein Urteil erlaubt der Bundesregierung den Betrieb einer Facebook-Seite – trotz DSGVO-Bedenken.


Es ist schon ein alter Hut, dass man auf Facebook im Grunde genommen nicht rechtssicher eine Fanpage als Unternehmen betreiben kann. Hintergrund ist die gemeinsame Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten: Man übernimmt zwar durch die DSGVO gemeinsam mit der Plattform die Verantwortung, kann gleichzeitig aber nicht über die Verarbeitung aufklären. Dies urteilte zumindest der EuGH im Jahr 2018. Daher ist der ehemalige Bundesdatenschützer Ulrich Kelber auch nicht auf Facebook oder X/Twitter vertreten. Anders als die Bundesregierung: Die hat eine Facebook-Fanpage. Aber: Sollte das erlaubt sein?

Datenschutzbehörde scheitert mit Verbot

Bereits im Februar 2023 untersagte der damalige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) Ulrich Kelber das Betreiben einer Facebook-Seite durch die Bundesregierung. Ihm sei bewusst, dass der Staat in den sozialen Medien vertreten sein muss; dies dürfe aber nicht auf Kosten des Datenschutzes passieren.

Die Bundesregierung wollte dem Verbot nicht nachkommen und so traf man sich vor dem Verwaltungsgericht Köln. Dieses urteilte im Juli (Aktenzeichen: Az. 13 K 1419/23), dass die Bundesregierung ihre Seite weiterbetreiben darf. Laut Ansicht des Gerichts ist allein Facebook für die Datenverarbeitung verantwortlich.

Streit geht weiter

Das BfDI – nun unter der Leitung von Louisa Specht-Riemenschneider – möchte laut Heise das Urteil aber nicht so stehen lassen und hat Revision eingelegt. „Selbstverständlich sehen wir, wie wichtig es für den Staat geworden ist, auf sozialen Netzwerken zu kommunizieren. Welche Bedingungen dafür gelten, ist aber bislang völlig unklar und kann nur entweder durch den Gesetzgeber oder durch ein letztinstanzliches Urteil festgelegt werden“, begründet Specht-Riemenschneider das Vorgehen.

Mit der Revision dürfte sich der Rechtsstreit nun aber noch einige Jahre hinziehen.

Relevanz für den E-Commerce

Der Streit mag wie eine Randnote der Politik wirken, könnte für die gesamte E-Commerce-Branche aber spannend sein: Aufgrund des EuGH-Urteils zur Verantwortlichkeit ist das Betreiben von Facebook-Seiten – aber auch die Einbindung des Like-Buttons – mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Die Entscheidung könnte also Rechtssicherheit schaffen. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 25.08.2025
img Letzte Aktualisierung: 25.08.2025
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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