Die Regeln für E-Mail-Werbung sind streng. Bis auf die Ausnahme der Bestandskundenwerbung, dürfen Werbe-E-Mails nur mit vorheriger Einwilligung versendet werden. Immer wieder wurden Online-Händler:innen wegen unzulässiger E-Mails abgemahnt. Die Landesdatenschutzbeauftragten (LDI) des Landes NRW haben nun ihre Auffassung zu Bestellabbrecher-E-Mails geteilt, wie Heise berichtete.
Keine vorvertraglichen oder vertraglichen Maßnahmen
Im Zuge des Tätigkeitsberichts für das Jahr 2025 haben sich die Datenschutzbeauftragten mit der Frage beschäftigt, ob Online-Händler per E-Mail an nicht abgeschlossene Einkäufe erinnern dürfen. Grund dafür waren Beschwerden eines Verbrauchers nach dem Erhalt solcher Erinnerungs-E-Mails eines Online-Shops. Der Shop gab an, dass es sich nicht um Werbung handelt, sondern um „Servicekommunikation“.
Die LDI stellte allerdings fest, dass es sich weder um vorvertragliche, noch um vertragliche Maßnahmen im Sinne der DSGVO handle. Mit Verlassen der Webseite machen die Kund:innen deutlich, dass sie den Vertrag nicht mehr eingehen wollen. Das vorvertragliche Verhältnis ist damit beendet. Auch handelt es sich nicht um eine Servicekommunikation, die ein berechtigtes Interesse der DSGVO begründen würde.
Darauf sollten Händler:innen achten
In der Vergangenheit gab es eine regelrechte Abmahnindustrie, die gezielt unzulässige E-Mail-Werbung ins Visier genommen hat. Online-Händler:innen sollten dabei Werbe-E-Mails nur mit ausdrücklicher Zustimmung versenden. Eine Ausnahme davon ist die Bestandskundenwerbung. Wurde die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem früheren Kauf erworben und handelt es sich um Werbung für ähnliche Produkte, dürfen E-Mails auch ohne Zustimmung versendet werden, wenn kein Widerspruch vorliegt und die Kundschaft bei jeder Mail auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen wird.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben