Wird der Arbeitnehmer beleidigend, kann dies im Regelfall eine Kündigung rechtfertigen. Das gilt aber nicht immer, entschied nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 18.11.2025, Aktenzeichen: 3 SLa 699/24).
Alles nur ein Missverständnis?
Ein Lagerarbeiter, der nachts in einem Verteilzentrum arbeitete, geriet 2024 mit seiner neuen Schichtleiterin in Streit. Offenbar soll er auf Türkisch eine beleidigende Äußerung gemacht haben („Du hast die Mutter der Schicht gefickt“), woraufhin der Arbeitgeber ihn ordentlich kündigte. Der Arbeitnehmer bestritt diese Deutung: Er behauptete, er habe gemeint, dass die „Schichtmutter weinen lassen“ — also die Schichtbedingungen kritisiert — und sei missverstanden worden. Nachdem ein Arbeitsgericht seine Klage abgewiesen hatte, prüfte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf den Fall neu.
Vulgäre Äußerung ist gefallen, Kündigung ist dennoch überzogen
Das Landesarbeitsgericht stellte zwar fest, dass die vulgäre Formulierung gefallen war, wertete sie aber nicht als schwerwiegende persönliche Beleidigung, sondern als – wenn auch derbe – Kritik an der Schichtführung. Die Kritik sei zwar vulgär, aber keine persönliche, ehrverletzende Beleidigung. Es ging dem Mitarbeiter um die Sache, nicht um die Person.
Das Gericht betonte die interessenmäßige Abwägung: Es ging um die zum einen berechtigte Kritik an Arbeitsbedingungen, zum anderen die Ordnung im Betrieb. Unter Berücksichtigung der speziellen Belastung (Nachtarbeit, Struktur eines Lagerbetriebs, Konfliktsituation) erschien dem LAG eine Kündigung als überzogen und damit unverhältnismäßig.
Die Kündigung wurde damit für unwirksam erklärt und das Arbeitsverhältnis hätte weiter bestehen können. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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