Einer Arbeitnehmerin wurde gekündigt, da sie sich weigerte, einen Text zu gendern. Das Gendern durfte der Arbeitgeber aber grundsätzlich anordnen. Dennoch war die Kündigung rechtswidrig, entschied das Landesarbeitsgericht Hamburg (Az. 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25).
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