Die Betrachtungsweise ist entscheidend
Im Arbeitsalltag gibt es immer wieder mal Gründe, die eigentlich vereinbarte Arbeitszeit etwas auszudehnen. Dabei ist dann die Rede von Überstunden oder von Mehrarbeit. Die Begriffe scheinen auf den ersten Blick dasselbe zu bedeuten. Tatsächlich können beide in derselben Situation gleichzeitig zutreffen. Dennoch unterscheiden sie sich in ihrem Anknüpfungspunkt. Das Arbeitszeitgesetz bietet in dieser Frage allerdings nur begrenzt Klarheit. Eine direkte Regelung zu Überstunden gibt es dort nämlich nicht.
Im Arbeitsrecht versteht man unter Mehrarbeit die Arbeitszeit, die über die gesetzlich festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Für Angestellte bedeutet das in der Regel mehr als acht Stunden am Tag beziehungsweise 48 Stunden pro Woche, basierend auf sechs Arbeitstagen pro Woche nach dem Gesetz. Mehrarbeit bezieht sich somit auf den gesetzlichen Rahmen. Der Begriff Überstunden hingegen ist nicht unmittelbar an gesetzliche Bestimmungen gekoppelt, sondern beschreibt die Arbeitszeit, die über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinausgeht.
Beispiel: Leistet ein Arbeitnehmer in einer Woche statt der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche 37 Stunden, dann hat er zwei Überstunden gemacht. Es liegt jedoch keine Mehrarbeit vor.
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grundsätzlich ist es nicht zulässig, Arbeitszeit außerhalb der regulären Dienstzeit ohne Vergütung oder Freizeitausgleich zu verlangen.
Im deutschen Arbeitsrecht gilt jede angeordnete Tätigkeit als Arbeitszeit und muss entweder bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden. Dies gilt auch für Vor- und Nachbereitungszeiten. Grundlage sind zB § 2 ArbZG, § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Gruß, die Redaktion