Werden Beschäftigte krank, muss man als Unternehmen dennoch Gehalt zahlen. Das gilt aber nur, sofern der Grund für die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. Was das genau bedeutet, hat nun das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 22.05.2025, Aktenzeichen: 5 Sa 284 a/24) beleuchtet.
Krankschreibung wegen entzündetem Tattoo
Die Klägerin war als Pflegehilfskraft in einem Pflegedienst tätig. Sie ließ sich am 15. Dezember 2023 eine Tätowierung am Unterarm stechen. Wenige Tage später entzündete sich die Hautstelle, weshalb sie ärztlich behandelt und vom 19. bis 22. Dezember sowie erneut am 27. und 28. Dezember krankgeschrieben wurde. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung für diese Tage mit der Begründung, die Klägerin habe die Erkrankung selbst verschuldet. Auf der Gehaltsabrechnung wurde dieser Zeitraum sogar als „unentschuldigtes Fehlen“ bzw. „Arbeitsbummelei“ deklariert.
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