Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Offenbach vom 28. August 2025 (Aktenzeichen: 10 Ca 57/25) dürfen Arbeitgeber Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge von Streikteilnahmen bei übertariflichen Sonderzahlungen berücksichtigen, was die Höhe des Weihnachtsgeldes mindern kann. Voraussetzung dafür ist eine neutrale Kürzungsregelung für Fehlzeiten, wie im entschiedenen Fall eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Das Gericht sah in der Kürzung der Sonderzahlung um 1/60 pro Streiktag keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot.
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts können die unterlegenen Arbeitnehmer Berufung einlegen.
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