Vergütung von Überstunden
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2022 (Az. 5 AZR 359/21) klargestellt, dass Arbeitnehmer, die Überstunden vergütet haben möchten, auch weiterhin umfangreich in der Beweisführung gefordert sind. Sie müssen einerseits darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten sie über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben, und andererseits, dass diese Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, zumindest geduldet oder später genehmigt wurden – sei es ausdrücklich oder konkludent, also durch Handeln.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Überstundenvergütungsansprüche nur schwer durchsetzbar sind, wenn keine klare Dokumentation vorliegt. Gleichzeitig unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer transparenten Zeiterfassung: Sie schützt Unternehmen vor unberechtigten Forderungen und ermöglicht es Beschäftigten, berechtigte Ansprüche klar darzulegen. Ohne nachvollziehbare Arbeitszeitaufzeichnungen steigt das Risiko von Streitigkeiten über angebliche Überstunden erheblich.
Videobeweis trotz DSGVO-Verstoß
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 29.06.2023, Az.: 31/23) erkannte die Zulässigkeit von Videoaufnahmen als Beweismittel in Kündigungsschutzverfahren an – selbst wenn die Überwachung nicht vollständig DSGVO-konform war. Entscheidend war, dass es sich um offene Videoüberwachung handelte (eine Kamera am Werkstor mit gut sichtbares Piktogramm), und dass ein vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Mitarbeiters – konkret ein Verdacht auf Arbeitszeitbetrug – im Raum stand.
Lohngleichheit
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Ein vermeintlich besseres Verhandlungsgeschick eines männlichen Mitarbeiters stellt kein sachliches Argument für eine höhere Bezahlung dar. Selbst wenn ein Mann durch geschicktes Auftreten ein höheres Gehalt erzielt, ist dies kein legitimer Grund, einer Frau für die gleiche Arbeit weniger zu zahlen – laut Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss bei vergleichbarer Leistung das Entgelt gleich sein. Wird der Nachweis geführt, dass die Ungleichbehandlung auf Geschlecht zurückzuführen sein könnte, kehrt sich die Beweislast um: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Entgeltlücke gerechtfertigt ist – etwa durch Leistung oder Qualifikation. War dies nicht möglich, war die Benachteiligung rechtswidrig.
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