In unserer Reihe „Chef:in im Recht“ beleuchten wir typische Streitfragen und Alltagssituationen aus dem Arbeitsleben kleiner Unternehmen – und klären, was rechtlich gilt.
Diesmal: Was tun, wenn sich die Aushilfe kurzfristig krankmeldet?
„Im Ernst jetzt?“, denkt sich Anna, als ihr Handy kurz vor Schichtbeginn klingelt. Auf dem Display: eine Nachricht ihrer Aushilfskraft. „Bin krank 🤒“ – abgeschickt um 14:30 Uhr, obwohl die Schicht um 15:00 Uhr starten soll.
Anna bleibt fassungslos zurück. 30 Minuten vorher? Das Team ist für den Nachmittag knapp besetzt, Bestellungen stapeln sich und sie muss nun spontan selbst einspringen.
Doch die Frage bleibt: Darf die Aushilfe sich so kurzfristig krankmelden – oder hätte sie sich früher melden müssen? Und was kann Anna als Chefin in so einem Fall verlangen?
Was das Arbeitsrecht grundsätzlich sagt
Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist geregelt, dass sich Arbeitnehmer:innen „unverzüglich“ krankmelden müssen. Unverzüglich meint dabei „ohne schuldhaftes Zögern“. Als Faustregel liest man dabei oft, dass die Krankmeldung spätestens eine halbe Stunde nach Dienstantritt eintrudeln muss.
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