Spontan krank – und jetzt? Handlungsspielraum für Arbeitgeber:innen

Veröffentlicht: 21.08.2025
imgAktualisierung: 21.08.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
21.08.2025
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Verzweifelter Lagerarbeiter schaut entsetzt auf sein Smartphone zwischen Regalen voller Kartons.
Erstellt mit KI
Was tun, wenn die Aushilfe sich 30 Minuten vor Schichtbeginn krankmeldet? Dieser Beitrag erklärt, was rechtlich gilt.


In unserer Reihe „Chef:in im Recht“ beleuchten wir typische Streitfragen und Alltagssituationen aus dem Arbeitsleben kleiner Unternehmen – und klären, was rechtlich gilt.

Diesmal: Was tun, wenn sich die Aushilfe kurzfristig krankmeldet?

„Im Ernst jetzt?“, denkt sich Anna, als ihr Handy kurz vor Schichtbeginn klingelt. Auf dem Display: eine Nachricht ihrer Aushilfskraft. „Bin krank 🤒“ – abgeschickt um 14:30 Uhr, obwohl die Schicht um 15:00 Uhr starten soll.

Anna bleibt fassungslos zurück. 30 Minuten vorher? Das Team ist für den Nachmittag knapp besetzt, Bestellungen stapeln sich und sie muss nun spontan selbst einspringen.

Doch die Frage bleibt: Darf die Aushilfe sich so kurzfristig krankmelden – oder hätte sie sich früher melden müssen? Und was kann Anna als Chefin in so einem Fall verlangen?

Was das Arbeitsrecht grundsätzlich sagt

Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist geregelt, dass sich Arbeitnehmer:innen „unverzüglich“ krankmelden müssen. Unverzüglich meint dabei „ohne schuldhaftes Zögern“. Als Faustregel liest man dabei oft, dass die Krankmeldung spätestens eine halbe Stunde nach Dienstantritt eintrudeln muss. 

Die Krankmeldung selbst muss dabei keine bestimmte Form haben. Ob per Anruf, E-Mail oder SMS ist dem Gesetz egal. Arbeitgeber:innen können den Weg aber durch den Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen festlegen. 

Den Grund für die Krankmeldung dürfen Unternehmen nicht erfragen. Tun sie es doch, dürfen Beschäftigte lügen.

Handlungsspielraum: Was darf ich als Chef:in tun?

Als Chef:in muss man sich bei einer Krankmeldung natürlich an den rechtlichen Weg halten und sollte die betrieblichen Regeln kennen. Je nachdem, was vereinbart wird, darf man verlangen, dass

  • die Krankmeldung über den festgelegten Kanal erfolgt.
  • eine AU bereits ab Tag eins vorliegen muss.
  • darüber aufklären, dass gesundheitsbedingte Ausfälle immer so früh wie möglich gemeldet werden müssen.

Fazit: Die Lösung im konkreten Fall

Die Aushilfe hat sich korrekt verhalten. Da Anna nicht nach dem Grund der Krankmeldung fragen darf, kann sie auch nicht ohne Weiteres überprüfen, ob die Meldung tatsächlich unverzüglich erfolgt ist. Sie darf aber darum bitten, dass die Aushilfe sich künftig möglichst schon am Morgen meldet, sobald sie merkt, dass es ihr nicht gut geht. So bleibt Anna genug Zeit, den Arbeitseinsatz rechtzeitig umzuplanen.

Veröffentlicht: 21.08.2025
img Letzte Aktualisierung: 21.08.2025
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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