ÖPNV-Streik: Müssen Arbeitgeber zahlen, wenn Mitarbeitende nicht zur Arbeit kommen?

Veröffentlicht: 25.02.2026
imgAktualisierung: 25.02.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
25.02.2026
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Frau mit Streikschild steht im Regen an leerer Bushaltestelle, Fabrik im Hintergrund.
Erstellt mit KI
Was gilt arbeitsrechtlich, wenn der ÖPNV streikt und Mitarbeitende nicht erscheinen? Wegerisiko, Lohnanspruch und konkrete Praxistipps.


In unserer Reihe „Chef:in im Recht“ beleuchten wir typische Streitfragen und Alltagssituationen aus dem Arbeitsleben kleiner Unternehmen – und klären, was rechtlich gilt.

Diesmal: Wenn der Bus streikt – und die Mitarbeiterin nicht erscheint

„Nicht euer Ernst …“

Lisa starrt auf die Anzeigetafel.

„Heute ganztägiger Warnstreik im ÖPNV.“

Kein Bus. Keine Bahn. Kein Ersatzverkehr.

Ihr Auto? Werkstatt.

Taxi? 60 Euro – einfache Strecke.

Fahrrad? 24 Kilometer, strömender Regen.

Sie tippt hektisch eine Nachricht an ihren Chef:

„Ich komme heute nicht rein. Alles streikt 😟“

Im Lager stapeln sich derweil die Pakete. Bestellungen müssen raus. Zwei Kolleg:innen sind krank. Und jetzt das.

Die Frage, die sich viele Online-Händler:innen stellen:

Wer trägt das Risiko, wenn der öffentliche Nahverkehr streikt?

Juristischer Hintergrund: Wer trägt das Wegerisiko?

Nach ständiger Rechtsprechung trägt der/die Arbeitnehmer:in das Risiko, rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen. Juristisch spricht man vom Wegerisiko.

Rechtsgrundlage ist § 326 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 611a BGB: Kann die Arbeitsleistung nicht erbracht werden, entfällt grundsätzlich der Vergütungsanspruch.

Das bedeutet: Kommt die Mitarbeiterin wegen eines Streiks im ÖPNV nicht zur Arbeit, besteht kein Anspruch auf Lohnzahlung für die ausgefallene Zeit. Ein Streik im Nahverkehr ist rechtlich gesehen ein „allgemeines Lebensrisiko“ – kein vom Arbeitgeber zu vertretender Umstand.

Das gilt auch dann, wenn:

  • der Streik kurzfristig angekündigt wurde
  • keine zumutbare Alternative offensichtlich ist
  • mehrere Mitarbeiter:innen betroffen sind

Praxistipps für Arbeitgeber:innen bei ÖPNV-Streiks

1. Prüfe Homeoffice-Möglichkeiten
Ist mobiles Arbeiten technisch möglich? Dann kann das eine pragmatische Lösung sein – auch kurzfristig.

2. Flexible Arbeitszeiten anbieten
Vielleicht fährt später doch ein Bus. Gleitzeitmodelle helfen.

3. Urlaub oder Überstundenabbau ermöglichen
Die ausgefallene Zeit kann einvernehmlich verrechnet werden.

4. Keine vorschnelle Abmahnung
Wenn das Teammitglied sich bemüht hat und frühzeitig informiert, ist eine Abmahnung meist unverhältnismäßig.

5. Kommunikation vor Konfrontation
Ein Streik trifft oft alle überraschend. Ein pragmatischer Umgang stärkt die Bindung ans Unternehmen.

Veröffentlicht: 25.02.2026
img Letzte Aktualisierung: 25.02.2026
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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