Mitarbeiterin postet während der Arbeitszeit TikToks aus dem Lager – darf ich das verbieten?

Veröffentlicht: 07.08.2025
imgAktualisierung: 07.08.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
07.08.2025
img 07.08.2025
ca. 3 Min.
Lachende Lagerarbeiterin macht Selfie zwischen gestapelten Kartons in einem Lagerraum.
Erstellt mit KI
TikTok-Videos aus dem Lager? Was Unternehmen tun dürfen – und welche rechtlichen Aspekte wirklich zählen.

Diesmal: TikTok aus dem Lager – darf ich das verbieten?

„Echt jetzt?“, denkt sich Jonas, als er durch sein Handy scrollt und plötzlich das Gesicht seiner Aushilfskraft auf TikTok sieht. Im Hintergrund: das Lager seines Online-Shops – mitsamt Kundenpaketen, offenen Warensendungen und gut sichtbaren Etiketten.

Das Video ist mit „Montagsgefühle im Lager 😂“ betitelt, zeigt die Mitarbeiterin beim Tanzen zwischen den Regalen – und hat schon über 1.200 Likes.

Jonas ist irritiert. Nicht nur, weil das während der Arbeitszeit passiert ist, sondern auch, weil er nie erlaubt hat, dass im Betrieb gefilmt wird. Darf er das verbieten? Und was, wenn das nochmal passiert?

Was das Arbeitsrecht grundsätzlich sagt

Für diesen Fall sind unterschiedliche rechtliche Aspekte relevant: Zum einen könnte die Aushilfe hier die Arbeitszeitpflicht verletzt haben. Wer sich mit privaten Aktivitäten wie Social Media beschäftigt, kommt seiner Hauptpflicht zur Arbeitsleistung ggf. nicht nach. Dies gilt erst recht, wenn die private Nutzung verboten oder eingeschränkt ist.

Außerdem könnte die Aushilfe das Hausrecht von Jonas verletzt haben, wenn dieser untersagt hat, dass im Betrieb gefilmt werden darf. Gleichzeitig könnten auch datenschutzrechtliche Aspekte eine Rolle spielen. Was ist, wenn man auf dem Film sensible Daten, wie etwa Versandadressen, auf den Paketen sehen kann? 

Je nachdem wie das Video gemacht ist, müsste sich die Aushilfe illoyales Verhalten vorwerfen lassen: Wenn Inhalte den Betrieb in einem schlechten Licht zeigen („chaotisches Lager“, „nervige Kund:innen“ etc.), kann das schließlich den Ruf des Unternehmens schädigen.

Handlungsspielraum: Was darf ich als Chef:in tun?

Jonas sollte erst mal folgende Fragen klären:

  • Gab es klare Regeln zur Handynutzung / zu Social Media?
  • Wurde während der bezahlten Arbeitszeit oder in der Pause gefilmt?
  • Sind sensible Inhalte oder Daten zu erkennen?
  • War es ein Einzelfall oder wiederholt sich das Verhalten?

Hat Jonas keine Regeln für die Nutzung des Handys im Betrieb festgelegt, sollte er diesen Vorfall zum Anlass nehmen und gegebenenfalls nachbessern, denn: Man darf nicht einfach davon ausgehen, dass Mitarbeitende schon wissen, wie man nicht gegen das Datenschutzrecht verstößt. Arbeitgeber:innen haben hier eine Belehrungspflicht. 

Hat die Aushilfe nicht in der Pause, sondern während der Arbeitszeit gefilmt? . Dieses Verhalten ist auch ohne ein ausdrückliches Verbot nicht erlaubt. Schließlich ist die Aushilfe zum Arbeiten dort und nicht zum Drehen von TikTok-Videos. Hier muss aber dennoch geschaut werden, wie intensiv die Nutzung war. Beispielsweise haben Arbeitnehmer:innen auch das Recht auf kurze Unterbrechungen. Bei körperlichen Aktivitäten darf sich die Aushilfe auch zwischendurch mal hinsetzen – und sich mit dem Handy beschäftigen.

Rat: Gespräch suchen

Jonas sollte hier einfach das Gespräch mit der Aushilfe suchen und sie direkt auf das Video ansprechen. War dies eine einmalige Sache, ist eine Abmahnung noch nicht unbedingt das Mittel der Wahl. Gleichzeitig sollte sich Jonas Gedanken darüber machen, welche Regelungen er als Arbeitgeber für sein Lager treffen möchte und diese entsprechend festhalten. Grundsätzlich darf er das Erstellen von Videos im Lager im Rahmen seines Haus- und Weisungsrechts verbieten.

Stellt sich heraus, dass die Aushilfe häufiger am Handy hängt und dadurch ihre Pflichten nicht erfüllt, ist eine Abmahnung – oder sogar eine Kündigung – gerechtfertigt. 

Veröffentlicht: 07.08.2025
img Letzte Aktualisierung: 07.08.2025
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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