In unserer Reihe „Chef:in im Recht“ beleuchten wir typische Streitfragen und Alltagssituationen aus dem Arbeitsleben kleiner Unternehmen – und klären, was rechtlich gilt.
Diesmal: Ärger am Bildschirm
„Na super…“, murmelte Anna, als sie die neue Google-Bewertung öffnete. „Unfreundliche Chefs, mieses Arbeitsklima – nie wieder!“ stand dort. Sie klickte sich durch die Rezension, und ihr Herz sackte ein Stück tiefer: Der Verfasser war kein Kunde, sondern ihr eigener Mitarbeiter Jonas.
Anna starrte auf den Bildschirm. Klar, Jonas hatte in letzter Zeit öfter mal gegrummelt. Aber dass er die interne Stimmung jetzt öffentlich auf der Bewertungsplattform breittrat? Das könnte Kunden verschrecken – und das Geschäft richtig schädigen. In Annas Kopf begann sofort das Gedankenkarussell: Darf er das überhaupt? Oder ist so ein Post ein Verstoß gegen die Loyalitätspflicht?
Darf ein Mitarbeiter den eigenen Arbeitgeber öffentlich kritisieren?
Bei der Frage, ob Mitarbeitende das eigene arbeitgebende Unternehmen öffentlich kritisieren dürfen, spielen verschiedene Aspekte eine Rolle.
Zum einen ist da die im Grundrecht verankerte Meinungsfreiheit: Mitarbeitende dürfen grundsätzlich ihre Meinung äußern – auch kritisch. Das Recht auf freie Meinungsäußerung gilt auch im Arbeitsverhältnis.
Gleichzeitig gibt es aber auch eine Loyalitätspflicht: Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers nicht zu schädigen. Öffentliche Aussagen dürfen nicht den Ruf oder wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ernsthaft gefährden.
Da die Meinungsfreiheit einen sehr hohen Wert hat, darf diese nicht durch die Loyalitätspflicht eingeschränkt werden. Das bedeutet aber nicht, dass sich Arbeitgeber:innen alles gefallen lassen müssen. Die Bewertungen müssen sich natürlich in den Grenzen der Meinungsfreiheit bewegen. Tabu sind daher:
- Schmähkritik
- Lügen
- Rufschädigungen
Handlungsspielraum: Was darf ich als Chef:in tun?
Gespräch suchen: Nicht sofort zur Abmahnung greifen – oft steckt nur Frust hinter der Bewertung.
Löschung prüfen: Google löscht nur, wenn die Bewertung gegen Richtlinien verstößt – reine Kritik reicht meist nicht.
Abmahnung erwägen: Nur bei klaren Unwahrheiten oder beleidigenden Aussagen rechtssicher.
Kündigung nur im Extremfall: Eine fristlose Kündigung ist rechtlich nur haltbar, wenn die Kritik eindeutig beleidigend oder massiv geschäftsschädigend ist.
Betriebsklima im Blick behalten: Negative Bewertungen sind oft ein Symptom für tieferliegende Probleme – Prävention durch gute Kommunikation zahlt sich aus.
Fazit: Die Lösung im konkreten Fall
Anna sollte die Bewertung genau unter die Lupe nehmen. Was in ihrem Fall besonders zu beachten ist: Google-Bewertungen haben eigentlich primär den Zweck, potenzieller Kundschaft Informationen zu Service, Preis-Leistung und Co. zu geben. Wie das Arbeitsklima ist, kann für die Kundschaft zwar interessant sein; dafür sind Google-Bewertungen aber eigentlich vom Grundgedanken her nicht gedacht. Das könnte die Bewertung von Jonas grenzwertig machen. Entsprechend sollte Anna auf jeden Fall das Gespräch mit ihm suchen.
Weitere Praxisfälle:
- Mitarbeiter verspätet sich täglich – Welche Maßnahmen sind zulässig?
- Mitarbeiter lehnt Namensschild ab – Grund zur Abmahnung?
- Spontan krank – und jetzt? Handlungsspielraum für Arbeitgeber:innen
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